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Betriebserlaubnis (§ 1 ApoG)

Aktualisiert August 2026 ca. 9Minuten Norm-Anker: § 1, § 2 ApoG

juravendis Redaktion RA Thomas Bruggmann LL.M.

Fachanwaltliche Einordnung von Healthcare-, Medien- und Wirtschaftsrecht, ohne Ersatz für individuelle Beratung.

  • Apothekenrecht

Wer in Deutschland eine öffentliche Apotheke betreiben will, benötigt dafür eine Betriebserlaubnis nach § 1 ApoG. Diese Erlaubnis ist sowohl an die Person des Apothekers als auch an die konkreten, in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume gebunden und deckt neben der Hauptapotheke auch bis zu drei Filialapotheken ab.

In Kürze Rechtsgrundlage: § 1 ApoG (Erlaubnispflicht) in Verbindung mit § 2 ApoG (persönliche Voraussetzungen), zuletzt geändert durch das ApoVWG (Artikel 2a, BGBl. 2026 I Nr. 195).Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume; sie ist weder personen- noch ortsübertragbar.Eine öffentliche Apotheke darf in Deutschland ausschließlich von einer approbierten Apothekerin oder einem approbierten Apotheker betrieben werden.Eine Erlaubnis deckt eine Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken ab; für weitere, unabhängige Hauptapotheken ist jeweils eine eigene Erlaubnis erforderlich.Das ApoVWG erweitert die Möglichkeiten zusätzlich um bis zu zwei Zweigapotheken mit einer auf zehn Jahre befristeten, verlängerbaren Erlaubnis, vor allem zur Stärkung der Versorgung im ländlichen Raum.

Wer eine Betriebserlaubnis braucht

Nach § 1 Abs. 2 ApoG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will. Diese Erlaubnispflicht gilt unabhängig davon, ob eine Apotheke neu gegründet, übernommen oder um eine Filiale erweitert werden soll.

Der gesetzliche Zweck dieser Erlaubnispflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 1 ApoG: Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, sowohl mit Human- als auch mit Tierarzneimitteln. Die Erlaubnispflicht ist damit kein bloßes Verwaltungshindernis, sondern Ausdruck eines Versorgungsauftrags, den der Gesetzgeber an eine persönliche und fachliche Eignung knüpft.

Diese Ausrichtung am Versorgungsauftrag erklärt auch, warum die Erlaubnis nicht als bloße Formalie behandelt werden sollte: Sie ist Ausgangspunkt für eine Reihe weiterer Pflichten, von den Raumanforderungen bis zur Notdienstpflicht, die erst mit der erteilten Erlaubnis rechtlich relevant werden.

Die persönlichen Voraussetzungen nach § 2 ApoG

Eine öffentliche Apotheke darf in Deutschland ausschließlich von einer approbierten Apothekerin oder einem approbierten Apotheker betrieben werden. Ohne diese Approbation ist eine Betriebserlaubnis von vornherein ausgeschlossen, unabhängig von anderen Qualifikationen oder unternehmerischer Erfahrung.

Hinzu kommt das Erfordernis der persönlichen Zuverlässigkeit für die Leitung einer Apotheke. Wer sich in seiner Berufsausübung als unzuverlässig erwiesen hat, kann die Erlaubnis nicht erhalten. Im Antragsverfahren wird dies typischerweise über eine eidesstattliche Versicherung abgesichert, in der die antragstellende Person unter anderem versichert, dass keine Versagungsgründe nach § 2 ApoG vorliegen.

Die räumlichen Voraussetzungen und der Antrag

Neben den persönlichen Voraussetzungen muss der Antrag den Nachweis der erforderlichen Räumlichkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung enthalten, also insbesondere den Nachweis über Offizin, Labor, Lagerraum und Nachtdienstzimmer in der vorgeschriebenen Mindestgröße.

Zusätzlich ist ein Nachweis über das Eigentums- oder Nutzungsrecht an den vorgesehenen Räumen zu erbringen, etwa durch Kaufvertrag, Mietvertrag oder Erbschein. Der Antrag selbst ist formlos, muss aber mit allen Unterlagen vollständig eingereicht werden, deutlich bevor die geplante Eröffnung stattfinden soll, da die Prüfung von Approbation, Zuverlässigkeit und Räumen Zeit in Anspruch nimmt.

Die konkrete Höhe der Verwaltungsgebühren ist landesrechtlich geregelt und kann daher von Bundesland zu Bundesland abweichen. Als Orientierung dienen kommunale Gebührenordnungen, die für eine Haupterlaubnis, für jede Filialapotheke und für ergänzende Genehmigungen wie den Versandhandel jeweils eigene Beträge vorsehen.

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Warum die Erlaubnis personen- und ortsgebunden ist

Nach § 1 Abs. 3 ApoG gilt die Erlaubnis nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume. Diese doppelte Bindung an Person und Ort ist keine Formalie, sondern hat erhebliche praktische Konsequenzen.

Weder ein Verkauf der Apotheke noch ein Umzug in andere Räume überträgt die bestehende Erlaubnis automatisch auf den neuen Inhaber oder den neuen Standort. Wer eine bestehende Apotheke übernimmt oder eine Apotheke an einen anderen Ort verlegt, benötigt dafür grundsätzlich eine eigene, neue Betriebserlaubnis, selbst wenn Ausstattung und Kundenstamm unverändert übernommen werden.

Die Erweiterung durch das ApoVWG: Zweigapotheken und ländliche Versorgung

Das ApoVWG hat das Apothekengesetz an mehreren Stellen geändert und dabei die Möglichkeiten zur Standorterweiterung ausgebaut. Über die bestehenden bis zu drei Filialapotheken hinaus kann einem Apotheker unter bestimmten Voraussetzungen der Betrieb von insgesamt bis zu zwei zusätzlichen Zweigapotheken erlaubt werden. Diese Erweiterung wird für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt und kann anschließend erneut erteilt werden.

Ergänzend enthält das Gesetz eine zeitlich befristete Regelung zur praktischen Erprobung: Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 kann die zuständige Behörde im Einzelfall genehmigen, dass ein Apothekenleiter in ländlichen Regionen für bis zu 20 Tage im Jahr, höchstens jedoch an zehn zusammenhängenden Tagen, abwesend ist und der Betrieb währenddessen durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten aufrechterhalten wird.

Diese begrenzte Regelung ist ausdrücklich von der ursprünglich weitreichender geplanten PTA-Vertretungsbefugnis zu unterscheiden, die im Gesetzgebungsverfahren nicht in dieser Form beschlossen wurde. Was tatsächlich Gesetz wurde, ist eine eng befristete, auf ländliche Versorgungslücken zugeschnittene Ausnahme, keine allgemeine Vertretungsregelung.

Woran sich ein tragfähiger Betriebserlaubnis-Antrag erkennen lässt

Vier Prüfsteine, anhand derer sich ein geplanter Antrag systematisch prüfen lässt.

Vier Fragen, zum Durchtippen

Liegt die Approbation als Apotheker vollständig vor?

Ohne Approbation ist eine Betriebserlaubnis von vornherein ausgeschlossen.

Stolperfalle Antrag ohne vollständigen Approbationsnachweis eingereicht.

Hilft Approbation vor Antragstellung vollständig nachgewiesen.

Bestehen keine Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit?

Unzuverlässigkeit in der Berufsausübung ist ein eigenständiger Versagungsgrund.

Stolperfalle Frühere berufsrechtliche Beanstandungen im Antrag verschwiegen.

Hilft Eidesstattliche Versicherung vollständig und wahrheitsgemäß abgegeben.

Sind die Räume vollständig nach der ApBetrO nachgewiesen?

Ohne diesen Nachweis ist der Antrag nicht entscheidungsreif.

Stolperfalle Raumnachweis erst nach Antragstellung nachgereicht.

Hilft Vollständiger ApBetrO-Raumnachweis dem Antrag beigefügt.

Bewegt sich die geplante Standortzahl im gesetzlichen Rahmen?

Mehr als drei Filialapotheken erfordern die besonderen Zweigapotheken-Voraussetzungen.

Stolperfalle Vierte Filiale ohne Prüfung der Zweigapotheken-Voraussetzungen geplant.

Hilft Standortzahl vorab mit der Behörde abgestimmt.

Zeitleiste

Von der Grundnorm zur ApoVWG-Erweiterung

Wie sich die Betriebserlaubnis und ihre Erweiterungsmöglichkeiten entwickelt haben.

  1. 1980

    Apothekengesetz in seiner Neufassung tritt in Kraft

    Das ApoG regelt seither die Erlaubnispflicht und die persönlichen Voraussetzungen für den Apothekenbetrieb.

  2. 2004

    Liberalisierung des Mehrbesitzverbots

    Die Reform erlaubt erstmals den Betrieb von bis zu drei Filialapotheken neben der Hauptapotheke unter einer Erlaubnis.

  3. 2. Juli 2026

    ApoVWG ändert das Apothekengesetz

    Artikel 2a des ApoVWG erweitert die Standortmöglichkeiten um Zweigapotheken und enthält eine befristete Regelung zur PTA-gestützten Betriebsaufrechterhaltung in ländlichen Regionen.

  4. 2. November 2026

    Frist für ergänzende Vorgaben der Bundesapothekerkammer

    Bis zu diesem Datum sind weitere Ausführungsvorgaben zu den ApoVWG-Neuerungen zu entwickeln.

Häufige Stolperfallen in der Praxis

Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, der Antrag könne kurzfristig vor der geplanten Eröffnung gestellt werden. Da Approbation, Zuverlässigkeit und vollständige Raumnachweise geprüft werden müssen, führt ein zu später Antrag regelmäßig zu einer Verschiebung des geplanten Eröffnungstermins.

Ebenso häufig wird übersehen, dass die Erlaubnis weder auf eine andere Person noch auf andere Räume übertragbar ist. Wer eine Apotheke kauft oder verlegt, geht fälschlich manchmal davon aus, die bestehende Erlaubnis reiche aus, obwohl rechtlich ein neues Erlaubnisverfahren erforderlich ist.

Ein dritter Stolperstein ist die Verwechslung von Filialapotheke und Zweigapotheke als austauschbare Begriffe. Beide Formen unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen, und wer sein Standortkonzept auf der falschen Kategorie aufbaut, muss den Antrag später nachbessern.

Folgen einer fehlenden oder fehlerhaften Erlaubnis

Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke ohne gültige Erlaubnis ist unzulässig und zieht ordnungsrechtliche Konsequenzen der zuständigen Behörde nach sich, bis hin zur Untersagung des Betriebs.

Auch eine bereits erteilte Erlaubnis ist nicht dauerhaft unangreifbar: Betreibt eine Apotheke ihren Standort nachträglich nicht mehr entsprechend den gesetzlichen Anforderungen, etwa den Raumvorgaben der Apothekenbetriebsordnung, kann die zuständige Behörde entsprechende Anordnungen treffen, die bis zur Einschränkung oder zum Widerruf der Erlaubnis reichen können.

Für die Praxis bedeutet das: Die Betriebserlaubnis ist kein einmalig erledigter Verwaltungsakt, sondern eine fortlaufend zu erfüllende Voraussetzung für den weiteren Betrieb.

Wirtschaftlich besonders schmerzhaft ist eine solche nachträgliche Beanstandung dann, wenn sie erst nach erheblichen Investitionen in Räume oder Ausstattung auftritt. Eine frühzeitige, sorgfältige Abstimmung mit der zuständigen Behörde ist deshalb regelmäßig günstiger als eine nachträgliche Korrektur.

Betriebserlaubnis rechtlich einordnen

Die Einordnung eines geplanten Betriebserlaubnis-Antrags lässt sich nicht auf eine einzelne Frage reduzieren, sie verlangt den Abgleich von persönlichen Voraussetzungen, Raumnachweis und geplanter Standortstruktur. Drei Fragen helfen bei der ersten Orientierung: Liegen Approbation und Zuverlässigkeit zweifelsfrei vor? Ist der Raumnachweis nach der Apothekenbetriebsordnung vollständig? Und bewegt sich die geplante Anzahl an Standorten im gesetzlichen Rahmen von Haupt-, Filial- und gegebenenfalls Zweigapotheken?

Wer diese Fragen nicht mit Sicherheit beantworten kann, sollte insbesondere bei geplanten Übernahmen, Standortverlegungen oder einer Erweiterung um zusätzliche Zweigapotheken frühzeitig rechtlichen Rat einholen, statt eine Verzögerung im Antragsverfahren zu riskieren.

juravendis begleitet angehende und bestehende Apothekeninhaber bei der Beantragung, Erweiterung und Übertragung von Betriebserlaubnissen. Im Zweifel klären wir die Anforderungen vorab, statt eine verzögerte oder abgelehnte Antragstellung zu riskieren.

Nächster Schritt

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