Laut OVG Lüneburg lasse es die ApBetrO zu, dass der klagende Apotheker die in einer (Filial-)Apotheke anfallenden Arzneimittelrezepturen in einer anderen Apotheke seines Filialverbundes herstellen lässt und von ihr bezieht. Gemäß § 17 Abs. 6c Satz 1 ApBetrO¹ gelte zwar grundsätzlich ein Verbot des Bezugs von Arzneimitteln von anderen Apotheken. Allerdings greife hier die Ausnahme nach § 17 Abs. 6c Satz 2 Nr. 2 ApBetrO¹. Danach sei auch der Bezug von Arzneimitteln von einer Apotheke aus einem Filialverbund zulässig und zwar auch dann, wenn es sich um Rezepturarzneimittel handele, da diese dem Oberbegriff „Arzneimittel“ unterfallen. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 6c Satz 2 Nr. 2 ApBetrO, insbesondere nicht aus der Entstehungsgeschichte von § 17 Abs. 6c ApBetrO und angesichts des klaren Wortlauts.