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Venöse Blutentnahme als neue Apotheken-Leistung anbieten

Aktualisiert August 2026 ca. 9Minuten Norm-Anker: § 11c ApoG, § 35b ApBetrO

juravendis Redaktion RA Thomas Bruggmann LL.M.

Fachanwaltliche Einordnung von Healthcare-, Medien- und Wirtschaftsrecht, ohne Ersatz für individuelle Beratung.

  • Apothekenrecht und Medizinrecht

Das ApoVWG erlaubt approbierten Apothekerinnen und Apothekern erstmals, venöse Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken durchzuführen. Voraussetzung ist eine ärztliche Schulung, deren Mustercurriculum die Bundesapothekerkammer bis zum 2. November 2026 entwickeln muss, sodass die praktische Umsetzung trotz geltender Rechtsgrundlage noch aussteht.

In Kürze Rechtsgrundlage: § 11c ApoG (neu) sowie § 35b ApBetrO (neu), eingeführt durch das ApoVWG, in Kraft seit 2. Juli 2026.Zur Durchführung berechtigt sind ausschließlich approbierte Apothekerinnen und Apotheker; für PTA ist die Durchführung nach aktuellem Stand nicht vorgesehen.Die Berechtigung betrifft nur Blutentnahmen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.Voraussetzung ist eine erfolgreich abgeschlossene ärztliche Schulung; das zugehörige Mustercurriculum entwickelt die Bundesapothekerkammer gemeinsam mit der Bundesärztekammer bis zum 2. November 2026.Praktisch anwendbar ist die neue Befugnis erst, sobald dieses Mustercurriculum vorliegt und entsprechende Schulungen tatsächlich angeboten werden.

Wer venöse Blutentnahmen durchführen darf

Nach dem neu eingeführten § 11c ApoG sind approbierte Apothekerinnen und Apotheker berechtigt, venöse Blutentnahmen ausschließlich zu diagnostischen Zwecken durchzuführen, sofern sie zuvor eine ärztliche Schulung erfolgreich abgeschlossen haben. Die Befugnis ist damit an die Approbation gebunden und steht pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten nach aktuellem Stand nicht zu.

Die Berechtigung ist zudem auf volljährige Personen beschränkt: Sie betrifft ausdrücklich nur Blutentnahmen bei Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für minderjährige Patientinnen und Patienten bleibt die venöse Blutentnahme in der Apotheke damit ausgeschlossen.

Der Gesetzgeber begründet diese Erweiterung mit einer doppelten Zielsetzung: Sie soll Arztpraxen bei einfachen diagnostischen Anlässen entlasten und der Bevölkerung einen niedrigschwelligen zusätzlichen Zugang zu labordiagnostischen Untersuchungen eröffnen, im Sinne einer vorbereitenden Maßnahme zur Verbesserung der Primärversorgung.

Delegation an Personen in der praktischen Ausbildung

Ein zur Durchführung berechtigter Apotheker darf die eigentliche Entnahme des venösen Blutes an Personen delegieren, die sich in der praktischen Ausbildung zum Apotheker befinden. Voraussetzung ist, dass der Apotheker diese Personen dabei beaufsichtigt und dass die Personen selbst ärztlich zur Entnahme geschult wurden, mit bestätigter erfolgreicher Teilnahme.

Diese Delegationsmöglichkeit ist bewusst eng gefasst: Die Aufklärung, die Anamnese und die Einholung der Einwilligung der Person, bei der die Blutentnahme durchgeführt werden soll, dürfen Apotheker gerade nicht an die in Ausbildung befindlichen Personen delegieren. Diese drei Schritte bleiben höchstpersönliche Aufgaben des approbierten Apothekers.

Inhalte der ärztlichen Schulung

Das Gesetz benennt die inhaltlichen Mindestanforderungen an die ärztliche Schulung ausdrücklich: Sie muss insbesondere Kenntnisse zum Umgang mit Komplikationen vermitteln, die bei einer venösen Blutentnahme auftreten können, sowie die entsprechenden Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Anwendung.

Die konkrete Ausgestaltung dieser Schulung, einschließlich Umfang, Prüfungsform und organisatorischer Details, überlässt der Gesetzgeber bewusst dem Mustercurriculum, das die Bundesapothekerkammer gemeinsam mit der Bundesärztekammer entwickelt. Erst mit Vorliegen dieses Curriculums lässt sich die neue Befugnis in der Praxis tatsächlich umsetzen.

Ist Ihre Apotheke auf die venöse Blutentnahme vorbereitet?

Wählen Sie die Situation, die Ihrer Apotheke am nächsten kommt.

Welche Situation trifft zu?

Wählen Sie eine Situation, um die Einordnung zu sehen.

Kapillare Messungen: schon heute möglich, unabhängig von der neuen Befugnis

Kapillare Blutmessungen, etwa über fingerstichbasierte Systeme, sind bereits heute im Rahmen etablierter Angebote möglich und setzen keine venöse Schulung nach § 11c ApoG voraus. Diese Angebotsform ist von der neuen Befugnis zur venösen Blutentnahme vollständig unabhängig und rechtlich bereits jetzt zulässig.

Für die Praxis bedeutet das eine wichtige Abgrenzung: Wer bereits kapillare Diagnostikangebote führt, kann diese unverändert fortführen, sollte sie aber klar von der künftigen, schulungspflichtigen venösen Blutentnahme unterscheiden, insbesondere in der Kommunikation gegenüber Kundinnen und Kunden.

Offene Fragen zur praktischen Umsetzung

In der fachlichen Diskussion um die neue Befugnis wird unter anderem eingewandt, dass die Indikationsstellung vor einer labordiagnostischen Untersuchung traditionell eine ärztliche Kernaufgabe ist, und dass sich hier Abgrenzungsfragen zur bisherigen Aufgabenverteilung zwischen Arztpraxis und Apotheke stellen.

Offen ist auch, wie der weitere Umgang mit entnommenen Blutproben organisatorisch ablaufen soll, etwa die Anbindung an akkreditierte Labore, sowie die Digitalisierung des gesamten Prozesses von der Beauftragung bis zur Dokumentation, die in vielen Apotheken bislang nicht abgebildet ist.

Diese Punkte sind Gegenstand laufender fachlicher Diskussion und noch nicht abschließend geklärt. Apotheken, die die neue Leistung anbieten wollen, sollten die weitere Konkretisierung durch Mustercurriculum und begleitende Regelungen aufmerksam verfolgen, bevor sie größere organisatorische oder technische Investitionen tätigen.

Woran sich eine rechtssichere Einführung erkennen lässt

Vier Prüfsteine, anhand derer sich die eigene Vorbereitung auf die venöse Blutentnahme systematisch prüfen lässt.

Vier Fragen, zum Durchtippen

Ist die Durchführung auf approbierte Apotheker und volljährige Patienten beschränkt?

Beide Voraussetzungen sind gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

Stolperfalle Blutentnahme bei minderjährigen Personen angeboten.

Hilft Angebot ausdrücklich auf volljährige Patientinnen und Patienten beschränkt.

Liegt das Mustercurriculum der Bundesapothekerkammer bereits vor?

Ohne dieses Curriculum fehlt die praktische Grundlage für die Schulung.

Stolperfalle Blutentnahme ohne Rückgriff auf das künftige Mustercurriculum begonnen.

Hilft Veröffentlichung des Mustercurriculums aktiv verfolgt.

Ist die Delegation auf die reine Entnahme beschränkt?

Aufklärung, Anamnese und Einwilligung dürfen nicht delegiert werden.

Stolperfalle Aufklärung oder Einwilligung an eine Person in Ausbildung delegiert.

Hilft Aufklärung, Anamnese und Einwilligung beim Apotheker belassen.

Sind kapillare und venöse Diagnostikangebote klar getrennt?

Nur die venöse Entnahme setzt die neue Schulung nach § 11c ApoG voraus.

Stolperfalle Kapillare und venöse Angebote in der Kommunikation vermischt.

Hilft Beide Angebotsformen klar getrennt kommuniziert.

Zeitleiste

Von der Gesetzgebung zur praktischen Umsetzung

Wie sich die neue Befugnis zur venösen Blutentnahme entwickelt.

  1. 22. Mai 2026

    Bundestag beschließt das ApoVWG

    Die venöse Blutentnahme durch Apotheker wird Teil der beschlossenen Apothekenreform.

  2. 12. Juni 2026

    Bundesrat billigt das Gesetz

    Der Bundesrat lässt das ApoVWG passieren, der Weg zur Verkündung ist frei.

  3. 2. Juli 2026

    § 11c ApoG und § 35b ApBetrO treten in Kraft

    Die Rechtsgrundlage für die venöse Blutentnahme gilt formal, die praktische Umsetzung steht aber noch aus.

  4. 2. November 2026

    Frist für das Mustercurriculum

    Bis zu diesem Datum entwickelt die Bundesapothekerkammer gemeinsam mit der Bundesärztekammer das Mustercurriculum für die ärztliche Schulung.

Häufige Stolperfallen in der Praxis

Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, die neue Befugnis sei mit Inkrafttreten des ApoVWG bereits praktisch nutzbar. Tatsächlich fehlt bis zur Veröffentlichung des Mustercurriculums die Grundlage für die erforderliche ärztliche Schulung, ohne die eine rechtssichere Durchführung nicht möglich ist.

Ebenso riskant ist die Delegation von Aufklärung, Anamnese oder Einwilligung an Personen in der praktischen Ausbildung. Das Gesetz erlaubt hier ausdrücklich nur die Delegation der reinen Entnahme, nicht der vorgelagerten Gespräche und Entscheidungen.

Ein dritter Stolperstein ist die Vermischung von kapillaren und venösen Angeboten in der Kundenkommunikation. Beide Formen unterliegen unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen, und eine unklare Darstellung kann bei Kundinnen und Kunden falsche Erwartungen wecken.

Folgen einer verfrühten oder fehlerhaften Durchführung

Wird eine venöse Blutentnahme ohne abgeschlossene ärztliche Schulung durchgeführt, fehlt die gesetzliche Voraussetzung nach § 11c ApoG, mit entsprechenden berufsrechtlichen und im Schadensfall auch haftungsrechtlichen Konsequenzen.

Eine unzulässige Delegation von Aufklärung, Anamnese oder Einwilligung an Personen in der Ausbildung stellt ein zusätzliches rechtliches Risiko dar, da diese Schritte nach dem Gesetz höchstpersönlich beim Apotheker verbleiben müssen.

Kommt es bei unzureichender Schulung zu Komplikationen während der Blutentnahme, steigt das Haftungsrisiko erheblich, da gerade der sachgerechte Umgang mit solchen Komplikationen zu den ausdrücklich geforderten Schulungsinhalten zählt.

Auch organisatorische Versäumnisse, etwa eine fehlende Anbindung an ein akkreditiertes Labor oder eine unzureichende Dokumentation des Entnahmeprozesses, können sich im Streitfall nachteilig auswirken, selbst wenn die eigentliche Entnahme fachlich korrekt durchgeführt wurde.

Venöse Blutentnahme rechtlich einordnen

Die Einordnung des eigenen Vorhabens zur venösen Blutentnahme lässt sich nicht auf eine einzelne Prüfung reduzieren, sie verlangt den Abgleich von Personal, Schulungsstand und Aufgabenverteilung im Team. Drei Fragen helfen bei der ersten Orientierung: Liegt bereits eine ärztliche Schulung nach dem künftigen Mustercurriculum vor? Ist die Delegation an Personen in Ausbildung korrekt auf die reine Entnahme begrenzt? Und sind kapillare und venöse Angebote in der Kommunikation klar voneinander getrennt?

Wer diese Fragen nicht mit Sicherheit beantworten kann, sollte die Einführung der venösen Blutentnahme an die Veröffentlichung des Mustercurriculums koppeln, statt verfrüht mit einer rechtlich noch nicht abgesicherten Leistung zu beginnen.

Mit diesem letzten Baustein ist der gesamte Unterbau der Apothekenrecht-Pyramide vollständig: Alle Band-I- und Band-II-Begriffe stehen nun für den zusammenfassenden Band-III-Guide zur Verfügung. juravendis begleitet Apotheken bei der rechtlichen Einordnung und Einführung neuer Leistungen wie der venösen Blutentnahme. Im Zweifel klären wir die Anforderungen vorab, statt eine verfrühte oder rechtlich angreifbare Einführung zu riskieren.

Nächster Schritt

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