Pharmazeutische Dienstleistungen abrechnen und ausbauen
Rechtsbegriff
§ 129 Abs. 5e SGB V
Wie sich der pDL-Katalog durch das ApoVWG von fünf auf zehn Leistungen erweitert.
Das ApoVWG erweitert den Katalog der pharmazeutischen Dienstleistungen von fünf auf zehn Leistungen, verlagert die Definition der neuen Leistungen aber von der Selbstverwaltung in das Gesetz selbst. Bis die neuen Leistungen tatsächlich direkt mit den Krankenkassen abgerechnet werden können, vergeht dennoch Zeit.
Vom Selbstverwaltungs- zum Gesetzeskatalog
Bislang lag die Definition der pharmazeutischen Dienstleistungen in den Händen der Vereinbarungspartner der Selbstverwaltung, also der Apothekerverbände und der Krankenkassen. Für die neuen Leistungen ändert das ApoVWG dieses Prinzip: Der Gesetzgeber legt die neuen Leistungen unmittelbar im Gesetz fest, sodass der Selbstverwaltung insoweit kein Gestaltungsspielraum mehr verbleibt.
Inhaltlich liegt der Schwerpunkt der neuen Leistungen auf Prävention und Früherkennung: Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes mellitus und tabakassoziierte Erkrankungen stehen im Zentrum, ergänzt um Screenings für Fettstoffwechselstörungen und Adipositas, die im Kabinettsentwurf hinzukamen. Der Gesetzestext benennt unter anderem ausdrücklich eine standardisierte Risikoerfassung von hohem Blutdruck als eine der neuen Leistungen.
Diese direkte gesetzliche Festlegung ist ein bemerkenswerter Bruch mit dem bisherigen System, das die konkrete Ausgestaltung bewusst den Vertragspartnern der Selbstverwaltung überlassen hatte. Für Apotheken bedeutet das größere Planungssicherheit hinsichtlich des Leistungsinhalts, aber keine automatische Klarheit über die Vergütungshöhe, die weiterhin verhandelt werden muss.
Verordnung, Abstimmung und die entfallene Zwölf-Monats-Grenze
Neu ist außerdem, dass die im Gesetz genannten pharmazeutischen Dienstleistungen künftig auch ärztlich verschrieben werden können, als zusätzliche Option neben der Inanspruchnahme direkt in der Apotheke. Für bestimmte Leistungen schreibt das Gesetz zudem vor, dass sich die Apotheke vor der Durchführung mit der behandelnden ärztlichen Person abstimmen muss.
Eine im Referentenentwurf noch enthaltene Einschränkung ist im endgültigen Gesetz entfallen: Ursprünglich sollte der Anspruch der Versicherten auf pharmazeutische Dienstleistungen auf einen Abstand von zwölf Monaten begrenzt werden. Diese Beschränkung wurde gestrichen, was den tatsächlichen Zugang für Versicherte spürbar erleichtert.
Für die Praxis lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf den Gesetzestext im Einzelfall: Nicht jede der zehn Leistungen unterliegt denselben Verordnungs- und Abstimmungsregeln, und eine pauschale Behandlung aller pDL nach demselben Muster wird der tatsächlichen gesetzlichen Differenzierung nicht gerecht.
Die Rolle von PTA und PKA bei den neuen Leistungen
Die eigentliche Durchführung der pharmazeutischen Dienstleistungen bleibt approbierten Apothekerinnen und Apothekern vorbehalten, ähnlich wie bei der neu eingeführten venösen Blutentnahme. Pharmazeutisch-technische und pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte können jedoch unterstützende Aufgaben übernehmen.
Dazu zählen insbesondere die Organisation der Termine, die Vorbereitung der jeweiligen Leistung sowie deren Dokumentation. Wer den erweiterten pDL-Katalog in der Praxis einführen will, sollte diese Aufgabenverteilung frühzeitig im Team klären und feste Zeitfenster für die neuen Leistungen einplanen.
Ist Ihre Apotheke auf den erweiterten pDL-Katalog vorbereitet?
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Die Finanzierung im Wandel: vom pDL-Zuschlag zum Notdienstzuschlag
Auch die Finanzierungsstruktur ändert sich zum 1. Januar 2027. Der bisherige Zuschlag von 20 Cent je abgegebener Packung, der zur Finanzierung pharmazeutischer Dienstleistungen diente, wird in einen erhöhten Notdienstzuschlag überführt, der von 20 auf 41 Cent je Packung steigt.
Der bisherige pDL-Vergütungstopf lag Stand März 2026 bei rund 537 Millionen Euro, die konkreten Preise der fünf neuen Leistungen standen zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest und werden zwischen den Vertragspartnern verhandelt. Parallel dazu steigt auch das Packungsfixum schrittweise, aktuell 9 € und ab Anfang 2027 9,50 € je Packung, sodass mehrere Vergütungsmechanismen zum selben Jahreswechsel gleichzeitig angepasst werden.
Diagnostik als Selbstzahlerleistung von pDL abgrenzen
Kapillare oder venöse Blutuntersuchungen als Selbstzahlerleistung sind ein von den pharmazeutischen Dienstleistungen getrennter, eigenständig planbarer Baustein. Wer beide Angebote in seiner Apotheke kombiniert, sollte die kassenvergüteten pDL und die privat abgerechnete Diagnostik sauber voneinander trennen.
Diese Trennung betrifft nicht nur die Abrechnung, sondern auch die Kommunikation gegenüber Kundinnen und Kunden: Nur wenn klar ist, welche Leistung über die Krankenkasse läuft und welche selbst zu zahlen ist, bleibt das Angebot transparent und rechtlich sauber. Eine Vermischung beider Kategorien in Preislisten oder Beratungsgesprächen schafft unnötige Erklärungsbedürftigkeit und Beschwerderisiko.
Wer beide Angebotslinien parallel aufbaut, sollte auch intern, etwa in der Kassensoftware und in den Beratungsunterlagen des Teams, konsequent zwischen beiden Kategorien unterscheiden, damit die Trennung nicht nur auf dem Papier, sondern im täglichen Kundenkontakt tatsächlich greift.
Woran sich eine gut vorbereitete pDL-Einführung erkennen lässt
Vier Prüfsteine, anhand derer sich die eigene pDL-Vorbereitung systematisch prüfen lässt.
Vier Fragen, zum Durchtippen
Liegen die Standardarbeitsanweisungen der Bundesapothekerkammer bereits vor?
Ohne SOPs fehlt die fachliche Grundlage für eine qualitätsgesicherte Durchführung.
Stolperfalle Neue pDL ohne Standardarbeitsanweisung bereits durchgeführt.
Hilft Veröffentlichung der Standardarbeitsanweisungen aktiv verfolgt.
Ist geklärt, welche Leistungen eine ärztliche Abstimmung erfordern?
Für bestimmte Leistungen ist die Abstimmung mit der Praxis zwingend vorgeschrieben.
Stolperfalle Abstimmungspflichtige Leistung ohne Rücksprache mit der Praxis erbracht.
Hilft Abstimmung mit dem behandelnden Arzt vor der Durchführung eingeholt.
Ist der spätere Abrechnungsstart in der Planung berücksichtigt?
Eine vorzeitige Abrechnung der neuen Leistungen ist nicht vorgesehen.
Stolperfalle Direktabrechnung neuer pDL bereits vor 2027 versucht.
Hilft Abrechnungsfähigkeit erst ab dem 1. Januar 2027 eingeplant.
Sind private Diagnostikangebote klar von den pDL abgegrenzt?
Vermischte Angebote schaffen Intransparenz und Beschwerderisiko.
Stolperfalle pDL und Selbstzahler-Diagnostik in derselben Preisliste vermischt.
Hilft Kassenleistung und Selbstzahlerangebot klar getrennt kommuniziert.
Zeitleiste
Vom ersten pDL-Katalog zur ApoVWG-Erweiterung
Wie sich die pharmazeutischen Dienstleistungen und ihre Finanzierung entwickeln.
- 2022
Erste fünf pharmazeutische Dienstleistungen abrechenbar
Die ursprünglichen fünf pDL werden mit festen Preisen etabliert und abrechenbar.
- 2. Juli 2026
ApoVWG tritt in Kraft
Der pDL-Katalog wird gesetzlich auf zehn Leistungen erweitert.
- 1. September 2026
Frist für Standardarbeitsanweisungen
Bis zu diesem Datum entwickelt die Bundesapothekerkammer wissenschaftlich fundierte Empfehlungen für die neuen Leistungen.
- 1. Januar 2027
Direktabrechnung und Finanzierungsumstellung
Die neuen Leistungen werden direkt mit den Krankenkassen abrechenbar, gleichzeitig wird der pDL-Zuschlag in einen erhöhten Notdienstzuschlag überführt und das Packungsfixum steigt weiter.
Häufige Stolperfallen in der Praxis
Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen seien mit Inkrafttreten des ApoVWG bereits abrechenbar. Tatsächlich ist die Direktabrechnung mit den Krankenkassen erst ab dem 1. Januar 2027 vorgesehen, unabhängig davon, seit wann die gesetzliche Grundlage besteht.
Ebenso häufig wird die Trennung zwischen kassenvergüteten pDL und privat abgerechneter Diagnostik vernachlässigt, insbesondere in der Preiskommunikation gegenüber Kundinnen und Kunden. Eine unklare Abgrenzung wirft schnell Fragen nach der tatsächlichen Kostenübernahme auf.
Ein dritter Stolperstein ist die Durchführung neuer Leistungen, bevor die Standardarbeitsanweisungen der Bundesapothekerkammer vorliegen. Ohne diese fachliche Grundlage fehlt eine einheitliche, wissenschaftlich fundierte Basis für die Umsetzung.
Folgen einer verfrühten oder fehlerhaften Umsetzung
Wer neue pharmazeutische Dienstleistungen vor dem 1. Januar 2027 erbringt und auf eine Direktabrechnung mit den Krankenkassen hofft, riskiert einen Vergütungsausfall, da die Abrechnungsstrukturen erst zu diesem Zeitpunkt greifen.
Eine unsaubere Trennung von pDL und privat abgerechneter Diagnostik kann zu Transparenzproblemen und im Einzelfall zu wettbewerbsrechtlichen Risiken führen, wenn Kundinnen und Kunden über die tatsächliche Kostenübernahme im Unklaren gelassen werden.
Wird eine Leistung ohne Rückgriff auf die späteren Standardarbeitsanweisungen durchgeführt, besteht zudem ein Qualitätsrisiko, das sich bei der tatsächlichen Einführung der Leistung negativ auf die eigene Reputation auswirken kann.
Besonders für Apotheken, die bereits jetzt in Schulungen oder Ausstattung investieren, ist ein realistischer Zeitplan wichtig: Investitionen vor der endgültigen Klärung der Vergütungshöhe bergen ein wirtschaftliches Risiko, das sich erst mit den finalen Vereinbarungen der Vertragspartner auflöst.
Pharmazeutische Dienstleistungen rechtlich einordnen
Die Einordnung der eigenen pDL-Strategie lässt sich nicht auf eine einzelne Prüfung reduzieren, sie verlangt den Abgleich von Zeitplan, Personalorganisation und Abrechnungsstruktur. Drei Fragen helfen bei der ersten Orientierung: Welche der neuen Leistungen sind für die eigene Apotheke sinnvoll? Sind die Standardarbeitsanweisungen bereits abrufbar? Und ist die Abgrenzung zu bestehenden Selbstzahler-Diagnostikangeboten klar geregelt?
Wer diese Fragen nicht mit Sicherheit beantworten kann, sollte die Einführung neuer Leistungen zeitlich an die verbindlichen Vorgaben koppeln, statt verfrüht in Personal und Ausstattung zu investieren.
juravendis begleitet Apotheken bei der rechtlichen Einordnung und Vorbereitung des erweiterten pDL-Katalogs, von der Abgrenzung zur Selbstzahler-Diagnostik bis zur Abrechnungsstruktur. Im Zweifel klären wir die Anforderungen vorab, statt eine verfrühte oder rechtlich angreifbare Einführung zu riskieren.
Nächster Schritt
Compliance-Risiko einschätzen
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