Compliance-Erklärartikel
Iran-Krieg: Folgen für Pharma-Lieferverträge & was Betriebe tun können
Der Krieg zwischen den USA/Israel und Iran seit Februar 2026 stört die Straße von Hormus und treibt Energie- und Rohstoffkosten. Was das für Apotheken, Medizinprodukte-Hersteller, Lieferverträge und Compliance in Deutschland bedeutet.
Pharmarecht · Vertragsrecht · Compliance
Krieg seit Februar 2026, die wirtschaftlichen Folgen erreichen jetzt deutsche Betriebe
Der Krieg zwischen den USA/Israel und Iran dauert seit dem 28. Februar 2026 an. Die Straße von Hormus ist faktisch weitgehend gesperrt, der Ölpreis liegt bei rund 100 US-Dollar je Barrel. Was das für Apotheken, Kliniken, Medizinprodukte-Hersteller und Vertragspartner in der Lieferkette bedeutet – eine erste Einordnung.
Ausgangslage: Ein andauernder Krieg mit wirtschaftlichen Wellen bis nach Deutschland
Seit dem 28. Februar 2026 führen die USA und Israel Krieg gegen Iran. Mehrfache Versuche, Waffenruhen zu vereinbaren – zuletzt im Islamabad-Memorandum vom 17. Juni 2026 – sind bislang jeweils zusammengebrochen, zuletzt am 8. Juli 2026. Mitte September 2026 hält eine erneute Feuerpause an, während weiterhin einzelne Zwischenfälle gemeldet werden.
Für die deutsche Wirtschaft zählt weniger der militärische Verlauf selbst als die Störung zentraler Handelsrouten und Rohstoffmärkte. Durch die Straße von Hormus liefen vor dem Krieg nach Angaben der Internationalen Energieagentur rund ein Viertel des weltweiten seeseitigen Ölhandels und rund ein Fünftel des Flüssiggas-Handels. Die Meerenge ist inzwischen faktisch weitgehend gesperrt; die IEA bezeichnete die Störung als die größte Angebotsstörung in der Geschichte des globalen Ölmarktes.
Der Brent-Ölpreis, der vor Kriegsbeginn bei rund 80 US-Dollar je Barrel lag, erreichte Ende März 2026 kurzzeitig über 118 US-Dollar und bewegt sich seither in starken Schwankungen. Mitte September 2026 liegt er bei rund 100 US-Dollar.
Für Unternehmen mit Lieferketten über den Nahen Osten oder mit erdölbasierten Vorprodukten heißt das: Die Auswirkungen treffen nicht nur Energieversorger, sondern reichen über Fracht- und Rohstoffkosten bis in ganz andere Branchen hinein – von der Apotheke bis zum Vertragsrecht.
Verfahrensstand
Wie sich der Krieg seit Februar 2026 entwickelt hat
Ein andauernder Konflikt mit wiederholt gebrochenen Waffenruhen
- 28. Februar 2026
Kriegsbeginn
USA und Israel greifen Iran an; der Oberste Führer Ali Chamenei wird getötet.
- 8. April 2026
Erste Waffenruhe
Von Pakistan vermittelte, zunächst zweiwöchige Waffenruhe, später unbefristet verlängert.
- 17. Juni 2026
Islamabad-Memorandum
USA und Iran vereinbaren eine 60-tägige Verhandlungsphase.
- 8. Juli 2026
Bruch der Waffenruhe
Iran beginnt erneut Angriffe auf Handelsschiffe in der Straße von Hormus.
- 11. September 2026
Ost-West-Pipeline geschlossen
Zentrale saudische Öl-Pipeline nach Angriffen außer Betrieb, Ölmarkt reagiert mit Preisspitzen.
- Mitte September 2026
Erneute Feuerpause, Verhandlungen laufen
Diplomatische Signale bei der UN-Generalversammlung, ohne belastbares Ergebnis. Die Straße von Hormus bleibt nur eingeschränkt befahrbar.
Was das für Pharma-, Apotheken- und Medizinprodukte-Betriebe bedeutet
Pharmarecht
ABDA-Präsident Thomas Preis sah im April 2026 noch keine unmittelbar durch den Krieg verursachten Arzneimittel-Lieferengpässe, verwies aber auf Frühwarnsignale: Viele Wirkstoffe und Vorprodukte stammen aus China und Indien und hängen selbst stark von Erdöllieferungen ab, steigende Produktionskosten sind deshalb absehbar. Pharmazeutische Unternehmer bleiben nach § 52b AMG verpflichtet, Lieferengpässe zu melden, bei versorgungsrelevanten Wirkstoffen alle acht Wochen an das BfArM. 2025 wurden bereits 1.514 Meldungen zu 1.041 Lieferengpässen registriert – ein Trend, der sich bei anhaltender Lieferkettenstörung eher verstärken als abschwächen dürfte.
Apothekenrecht
Für Apotheken bedeutet das vor allem Mehraufwand: Laut Preis investiert jede Apotheke bereits mehr als 20 Stunden pro Woche in die Bewältigung von Lieferengpässen. Die Arzneimittelpreisverordnung stabilisiert zwar die Endpreise für Patientinnen und Patienten, ändert aber nichts an der operativen Belastung durch Beschaffung, Substitution und Dokumentation.
Medizinprodukterecht
Deutlich konkreter zeigen sich die Folgen bei Medizinprodukten aus Kunststoff. Ein deutscher Hersteller berichtete im März 2026 von einem Preisanstieg bei Einmalhandschuhen um rund 30 Prozent innerhalb von nur drei Wochen, bedingt durch die Abhängigkeit von erdölbasierten Rohstoffen wie Naphtha und Ethylen und die Konzentration der Produktion in Asien. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft warnte vor Engpässen bei Einmalhandschuhen und Schutzausrüstung in Kliniken. Seit dem 10. Januar 2025 gilt Art. 10a der EU-Medizinprodukteverordnung: Hersteller müssen absehbare Lieferunterbrechungen, die einen schwerwiegenden Schaden für Patientinnen und Patienten auslösen könnten, den Behörden und der Lieferkette melden, in der Regel mit rund sechs Monaten Vorlauf.
Betroffen ist damit auch die Zertifizierungskette selbst: Die CE-Kennzeichnung eines Medizinprodukts läuft über eine Benannte Stelle, deren eigene Kapazitäten bei einer Häufung von Lieferengpass-Meldungen ebenfalls unter Druck geraten können.
Was das für Vertragspartner, Compliance-Verantwortliche und Importeure bedeutet
Vertriebs- und Vertragsrecht
Wer wegen der Lieferkettenstörung nicht liefern kann, sollte sich nicht vorschnell auf höhere Gewalt oder § 313 BGB verlassen. Die deutsche Rechtsprechung legt hier traditionell hohe Maßstäbe an: Selbst erhebliche Beschaffungskostensteigerungen berechtigen regelmäßig nicht automatisch zur Vertragsanpassung, beim vereinbarten Festpreis trägt grundsätzlich der Lieferant das Preisrisiko. Ein Hinweisbeschluss des OLG Celle zu kriegsbedingten Preissteigerungen (Az. 3 U 15/24) bestätigt das: Wer sich auf § 313 BGB beruft, muss die ursprüngliche und die tatsächliche Kalkulation mit konkreten Zahlen belegen, ein bloßer Verweis auf allgemeine Preisindizes genügt nicht.
Für neue Lieferverträge heißt das: Präzise Preisgleitklauseln und Force-Majeure-Definitionen sind wirksamer als der nachträgliche Griff zum Gesetz. Sprechen Sie mit unserem Anwalt für Vertragsrecht.
Compliance und Sanktionsrecht
Die EU hat ihre Iran-Sanktionen über den sogenannten Snapback-Mechanismus zum 29./30. September 2025 vollständig reaktiviert, mit weiteren Erweiterungen im Januar, Mai und Juni 2026, unter anderem gegen Akteure, die die Durchfahrt durch die Straße von Hormus behindern. Für Unternehmen mit Lieferbeziehungen in die Region bleiben Sanktionslisten-Screening und Exportkontrolle bei Dual-Use-Gütern praktisch relevant. Beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hat das BAFA die behördliche Berichtsprüfung zum Oktober 2025 ausgesetzt; die materiellen Sorgfaltspflichten wie Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen und Beschwerdeverfahren bestehen aber unverändert fort.
Wettbewerbsrecht
Bei den stark gestiegenen Kraftstoffpreisen prüft das Bundeskartellamt seit Mai 2026 die Preissetzung der zwölf deutschen Raffineriebetreiber. Präsident Andreas Mundt betont dabei ausdrücklich, dass das Kartellrecht kein Instrument staatlicher Preisregulierung ist, sondern nur unangemessen überhöhte Preise verfolgen kann. Ein Rechtsverstoß wurde bislang nicht festgestellt; seit dem 1. April 2026 gilt zusätzlich die sogenannte 12-Uhr-Regel, wonach Tankstellen ihre Preise nur noch einmal täglich anheben dürfen.
Zur Einordnung
Kein Einzelereignis, sondern ein andauernder Zustand
Anders als bei einer einzelnen Gesetzesänderung gibt es hier kein festes Datum, ab dem Klarheit herrscht. Die Lage bleibt volatil, einzelne Meldungen zu Zwischenfällen in der Straße von Hormus sind teils nicht unabhängig verifiziert. Unternehmen sollten deshalb weniger auf einzelne Schlagzeilen reagieren als auf die strukturellen Verschiebungen bei Energie-, Fracht- und Rohstoffkosten.
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Handlungsempfehlung: Was jetzt sinnvoll ist
Für Verträge, die jetzt neu geschlossen werden, empfiehlt sich eine klare Regelung außergewöhnlicher Ereignisse wie Krieg, Sanktionen oder Hafensperrungen, statt sich auf die enge Auslegung des § 313 BGB zu verlassen, sowie eine Preisgleitklausel für stark schwankende Rohstoff- und Energiekosten.
Pharmazeutische Unternehmer und Medizinprodukte-Hersteller sollten ihre Meldeprozesse nach § 52b AMG beziehungsweise Art. 10a MDR aktiv halten und nicht erst bei einem konkreten Engpass aktivieren.
Für alle Unternehmen mit Bezug zur Region heißt das: Sanktionslisten-Screening und Exportkontrolle regelmäßig auffrischen. Die Wind-down-Frist aus dem letzten Sanktionspaket ist bereits zum 1. Januar 2026 abgelaufen.
Häufige Fragen zum Iran-Krieg und seinen Folgen für Unternehmen
Die Meldepflicht nach § 52b AMG knüpft nicht an die Ursache, sondern an den Engpass selbst an. Pharmazeutische Unternehmer müssen unabhängig vom Auslöser melden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
In der Regel nicht. Die deutsche Rechtsprechung, etwa der Hinweisbeschluss des OLG Celle vom 3. Juli 2024 (Az. 3 U 15/24) zu vergleichbaren kriegsbedingten Preissteigerungen, verlangt eine konkrete, mit Zahlen belegte Darlegung – ein allgemeiner Verweis auf die Kriegslage genügt nicht.
Ja, mittelbar. Wer über Zwischenhändler oder Lieferketten mit Bezug zur Region handelt, sollte sein Sanktionslisten-Screening auf die seit 2025 und 2026 erweiterten Listungen prüfen.
Wenn ein schwerwiegender Schaden für Patientinnen und Patienten vorhersehbar ist, ja, nach Art. 10a MDR, grundsätzlich mit rund sechs Monaten Vorlauf gegenüber Behörden und Lieferkette.
Nächster Schritt
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