BGH verbietet gut gelaunte Tabakkonsumenten auf Internetstartseite
Werbende Abbildungen auf der Internetstartseite eines Tabakherstellers sind verboten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Auf einer Internetstartseite eines mittelständischen Tabakherstellers waren vier gut gelaunte und lässig anmutende Personen mit Zigarette, Pfeife und Schnupftabak abgebildet. Neben Stellenausschreibungen befanden sich auf der Unternehmenswebsite auch Informationen zu den Produkten. Allerdings konnten diese nicht online gekauft werden.
Der BGH stufte die Abbildung auf der Startseite als unzulässige Werbung ein. Dreh- und Angelpunkt war dabei die Frage, ob Darstellungen auf der Webseite als „Werbung für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft“ zu bewerten sind. Denn eine solche Werbung ist gemäß § 21a Abs. 4 des Vorläufigen Tabakgesetzes, welcher mittlerweile inhaltsgleich von § 19 Abs. 3 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) abgelöst wurde, grundsätzlich nicht erlaubt.
Bis zur Entscheidung des BGH war nicht ganz klar, ob eine bloße Internetwerbung für die Tabakerzeugnisse einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ darstellt. Die Problematik fußt auf den Vorgaben der Richtlinie 2003/33/EG. Diese könnten nämlich auch so interpretiert werden, dass unter den Begriff „Dienste der Informationsgesellschaft“ nur echte, gegen Entgelt angebotene Dienstleistungen fallen.
Der BGH folgte dieser Auslegung jedoch nicht. Unter den Begriff „Dienste der Informationsgesellschaft“ fallen demnach auch Dienste, welche von den Empfängern nicht entlohnt werden und damit auch Unternehmenswebsites, auf denen für Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens Werbung gemacht wird. Letzteres sei bei der beanstandeten Werbung der Fall. Denn dem Besucher der Seite werden die Produkte des Herstellers nähergebracht, und das in einer attraktiven Weise.
Die Entscheidung des BGH hat auch Bedeutung für Hersteller und Händler von E-Zigaretten, da diese ebenfalls den Beschränkungen des § 19 Abs. 2 TabakerzG unterliegen. Da die BGH-Entscheidung viele Fragen zum Tabakwerbeverbot im Internet offen lässt, sind weitere Streitigkeiten programmiert.
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