Apothekenexklusive Kosmetik kann bei Graumarktangeboten irreführend sein

Wer seine Kosmetika mit „apothekenexklusiv“ bewirbt, muss vorsichtig sein. Denn sollten die Produkte über den sogenannten Graumarkt auch außerhalb von Apotheken erhältlich sein, ist eine solche Werbung irreführend, auch wenn der Werbende ausschließlich Depotverträge mit Apotheken hat. So entschied nun das Landgericht Hamburg.