Verletzung von Bildrechten im Internet - Welche Tarife gelten? Doppelte Lizenz immer gerechtfertigt?
Wer im Internet Bilder von anderen Internetseiten kopiert, der wird mitunter ordentlich zur Kasse gebeten. Häufig werden die Nutzer selbst bei geringen Verstößen mit Forderungen im vier- bis fünfstelligen Bereich überzogen. Dabei beziehen sich die Anspruchsteller zur Begründung ihrer Forderungen zumeist auf bereits ergangene Gerichtsentscheidungen, die jedoch nicht immer auf den konkreten Fall übertragen werden können.
Bei der unberechtigten Nutzung eines Bildnisses stehen dem Rechteinhaber vor allem Schadensersatzansprüche wegen Verletzung seiner Nutzungsrechte zu. Was häufig übersehen wird: Selbst einfache"Allerweltsfotographien" genießen grundsätzlich Lichtbildschutz nach dem Urheberrechtsgesetz und dürfen nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs wird nach den Grundsätzen der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Hierbei wird darauf abgestellt, was der Lizenzinhaber bei vertraglicher Einräumung eines Nutzungsrechts vernünftigerweise vom Nutzer hätte fordern können. In diesem Kontext ist zunächst umstritten, ob sich die Berechnung der angemessenen Vergütung in jedem Fall nach den Tarifen des Inhabers der Nutzungsrechte an den Bildnissen richtet. Dieser Ansicht sind beispielsweise die Münchener Gerichte. Dem können wir jedoch nicht uneingeschränkt folgen. Sind beispielsweise die Tarife des Lizenzinhabers im Vergleich zu anderen Lizenzagenturen überdurchschnittlich hoch, kann dies im Einzelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung des Nutzers der Fotographien führen. Gerade aus dem Grund orientieren sich Gerichte häufig an Honorarempfehlungen, wie denen der Mittelstandsgesellschaft Foto-Marketing (MFM), auch wenn der Bundesgerichtshof dieser Praxis kritisch gegenübersteht. Gerade bei geringen Verstößen ist die Orientierung an diesen Empfehlungen dennoch häufig sachgerechter als starr auf die Tarife des Lizenzinhabers abzustellen.
Des Weiteren stellt sich die Frage, ob eine Verdoppelung des Schadensersatzes anzuerkennen ist, weil der Urheber des Bildnisses nicht genannt wird. Viele Instanzgerichte sprechen dem Rechteinhaber pauschal einen solchen Aufschlag zu. Grundsätzlich hat der Urheber nach dem Urheberrechtsgesetz einen Anspruch darauf, dass das jeweilige Bildnis mit seinem Namen versehen wird. Instanzgerichte wie das Landgericht München I stellen nun darauf ab, dass ohne Namensnennung ein Werbeeffekt für den Urheber ausbleibt und es damit zu einem Verlust von Folgeaufträgen kommen kann.
Auch diese Praxis sehen wir kritisch, da eine Verdoppelung des Schadensersatzes nicht in jedem Fall gerechtfertigt ist. Beispielsweise gibt es Bildagenturen, die nicht darauf beharren, dass der Urheber bei der Verwendung des Bildnisses genannt werden muss. Wenn ein Verwender nach den Nutzungsbedingungen einer Bildagentur selbst nicht den Urheber nennen muss, ist nicht nachzuvollziehen, warum ein unberechtigter Nutzer doppelt zahlen soll. Auf dieser Linie hat beispielsweise das OLG Hamburg in einer Entscheidung die Verdoppelung des geschuldeten Honorars wegen eines fehlenden Bildquellennachweises verneint.
Insgesamt ist bei der Frage, welche Schadensersatzansprüche bei unberechtigter Bildnutzung bestehen, stets auf den Einzelfall abzustellen. Auch wenn Bildagenturen gerne pauschal auf Gerichtsentscheidungen verweisen, ergeben sich bei der näheren Betrachtung häufig andere Sachverhalte. Wir können daher nur dazu raten, Abmahnungen von Bildagenturen einer genauen rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Nicht in jedem Fall sind die geltend gemachten Ansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt.
Quelle:
Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer





