Donnerstag, den 08. Januar 2009 um 00:00 Uhr
BGH: Urteil zur Arzneimittelwerbung im Anschluss an Gintec-Entscheidung des EuGH
Werbeaussagen unter Verwendung von Äußerungen Dritter
a) Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG ist im Blick auf die Regelung in Art. 90 lit. j der Richtlinie 2001/83/EG (früher: Art. 5 lit. j der Richtlinie 92/28/EWG) gemeinschaftsrechtskonform dahin einschränkend auszulegen, dass eine Publikumswerbung für Arzneimittel mit Äußerungen Dritter oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen nur dann verboten ist, wenn sie eine Genesungsbescheinigung in Form eines Hinweises enthält, dass die Verwendung des Mittels zur Wiederherstellung der Gesundheit eines an einer bestimmten Krankheit oder an bestimmten Gesundheitsstörungen Leidenden führt, und wenn dieser Hinweis zudem in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt (im Anschluss an EuGH Slg. 2007, I-9517 = GRUR 2008, 267 Tz. 43 und 46 - Gintec).
b) Die Bestimmung des Art. 90 lit. c der Richtlinie 2001/83/EG (früher: Art. 5 lit. c der Richtlinie 92/28/EWG) ist nicht in das deutsche Recht umgesetzt worden.
Quelle:
BGH, Urteil vom 20.11.2008, Az. I ZR 94/02





