Sonntag, der 1. August 2010 ++ 01:34 Uhr

Überblick

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Das Lebensmittelrecht

Das Lebensmittelrecht reguliert Herstellung, Vertrieb und Bewerbung von Lebensmitteln. Die praktisch unüberschaubare Zahl von Normen auf nationaler und europäischer Ebene lässt sich dabei im wesentlichen auf zwei Grundgedanken zurückführen: Zum einen sollen Lebensmittel sicher, d.h. gesundheitlich unbedenklich, sein. Zum anderen dürfen Lebensmittel nicht irreführend gekennzeichnet und beworben werden. Daneben stellen sich insbesondere bei gesundheitsbezogenen Lebensmitteln häufig Abgrenzungsfragen gegenüber benachbarten Produktkategorien, insbesondere gegenüber Arzneimitteln.
 


Rechtsgrundlagen im Lebensmittelrecht

Wie wohl kaum ein anderes Rechtsgebiet beruht das Lebensmittelrecht auf europarechtlichen Vorgaben. Zentrales Regelungswerk ist die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (sog. Basisverordnung). Daneben besteht eine Fülle von weiteren EG-Richtlinien und Verordnungen. Kernstück des deutschen Lebensmittelrechts ist das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 01.09.2005, welches das vormalige Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) ablöste. Auch das LFGB wird durch unzählige Gesetze und Rechtsverordnungen flankiert bzw. konkretisiert, die nicht zuletzt die europarechtlichen Vorgaben umsetzen.

Horizontale Regelungen

Horizontale Regelungen des Lebensmittelrechts


Lebensmittelbegriff

Gemäß Artikel 2 der EG-Basisverordnung sind Lebensmittel "alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden."

Keine Lebensmittel sind:

  • Futtermittel
  • Lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verkehr hergerichtet worden sind
  • Pflanzen vor dem Ernten
  • Arzneimittel
  • Kosmetische Mittel
  • Tabak und Tabakerzeugnisse
  • Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe
  • Rückstände und Kontaminanten


Abgrenzungsfragen

Besonders relevant ist die Abgrenzung zu Arzneimitteln. Lebensmittel und Arzneimittel stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis; ein Doppelstatus eines bestimmten Produktes als Lebensmittel und Arzneimittel ist begrifflich ausgeschlossen.

Das LFGB verweist zur Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 2 LFGB auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Der Lebensmittelbegriff des Artikel 2 der Basisverordnung ist weit gefasst. Er umfasst alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie im verarbeiteten, teilweise verarbeiteten oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden.

Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG sind Arzneimittel:

  • Alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt sind (sog. Präsentationsarzneimittel) oder
  • alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen (sog. Funktionsarzneimittel).


Vorschriften zum Schutz der Gesundheit

Das Herstellen und Behandeln von gesundheitsschädigenden Lebensmitteln ist nach § 5 Abs.1 LFGB verboten.

Gemäß § 5 Abs.2 Ziffer 1 LFGB ist es weiterhin verboten, gesundheitsschädigende Stoffe, die keine Lebensmittel sind, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.

Daneben dürfen gemäß Art. 14 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Buchstabe a) EG-Basisverordnung Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden. Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie

a) gesundheitsschädlich sind,

b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind“.

Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, sind zu berücksichtigen:

  • die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie
  • die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie.

Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, sind zu berücksichtigen

  • die wahrscheinlichen sofortigen und/oder kurzfristigen und/oder langfristigen Auswirkungen des Lebensmittels nicht nur auf die Gesundheit des Verbrauchers, sondern auch auf nachfolgende Generationen,
  • die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen,
  • die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Verbrauchergruppe, falls das Lebensmittel für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist.

Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist zu berücksichtigen,

  • ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 LFGB ist es grundsätzlich verboten, bei Lebensmitteln eine nicht zugelassene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden und derartig bestrahlte Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Eine Bestrahlung kann allerdings durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zugelassen werden. Es können auch bestimmte technische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vorgeschrieben werden.

§ 9 Abs.1 LFGB verbietet es grundsätzlich, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, sofern in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel, sonstige Pflanzen- und Bodenbehandlungsprodukte, Biozid-Produkte oder deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte vorhanden sind, die bestimmte Höchstmengen überschreiten. Diese Höchstmengen werden in der Rückstandshöchstmengenverordnung festgelegt.

Gemäß § 10 Abs.1 LFGB ist es grundsätzlich verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Unwandlungsprodukte vorhanden sind, die bei bestimmten Tieren nicht angewendet werden dürfen, die bestimmte Höchstmengen überschreiten und die nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, angewendet werden dürfen. Als gesetzliche Grundlagen hierzu dienen die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung sowie die Verordnung (EWG) Nr.2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs, die durch die EG-Verordnung Nr.1101/2004 um weitere Substanzen ergänzt wurde.


Lebensmittelkennzeichnung

Die Lebensmittelkennzeichnung dient dem Schutz der Verbrauchers vor Täuschung und sieht zahlreiche Pflichtangaben vor.

1. Mindestangaben

Zu den obligatorischen Mindestangaben bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln gehören:

  • Verkehrsbezeichnung
  • Name des Herstellers
  • Zutatenverzeichnis
  • Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Mengenangabe
  • Alkoholgehalt
  • Losnummer
  • sowie die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten

2. Nährwertkennzeichnung

Eine Pflicht zur Nährwertkennzeichnung besteht grds. nur dann, wenn nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben auf dem Produkt oder in der Werbung gemacht werden (z.B. "enthält wertvolle Mineralstoffe"). Das Nähere regelt die Nähwertkennzeichnungsveordnung bzw. neuerdings auch die Health Claims Verordnung.

3. Allergenkennzeichnung

Seit der Richtlinie 2003/89/EG und deren Transformation in die deutsche LMKV ist eine Kennzeichnung von allergenen Lebensmitteln verpflichtend.

4. Spezielle Kennzeichnungspflichten

Es bestehen darüber hinaus zahlreiche spezielle Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Produkte (z.B. für Milch und Milcherzeugnisse, Kakao und Kakaoerzeugnisse etc.) bzw. Produktgruppen (Nahrungsergänzungsmittel, dietätische Lebensmittel etc.)


Vorschriften zum Schutz vor Täuschung

Über die Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung hinaus gibt es weitere Normen zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung/Irreführung.

1. Irreführungsverbot

Gemäß § 11 Abs.1 LFGB Nr.5 ist es verboten, unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Angaben zu werben.

Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

  • wenn Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zu kommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
  • wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über die Herkunft der Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die für die Bewertung mitbestimmend sind, verwendet werden,
  • wenn Lebensmitteln der Anschein eins Arzneimittel gegeben wird.

2. Verbot krankheitsbezogener Angaben

Nach § 12 Abs.1 LFGB ist es verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall

  • Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung für Lebensmittel grundsätzlich nicht mit Aussagen geworben werden, die sich auf die Verhütung, Linderung oder Beseitigung von Krankheiten beziehen,
  • Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
  • Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
  • Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
  • Bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufen, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
  • Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
  • Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmittel zu behandeln

Die genannten Verbote gelten nicht für die Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe (§ 18 Abs.2 LMBG).

3. Health Claims

Gesundheitsbezogene sind seit Geltung der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Health-Claims-Verordnung) im Grundsatz nur noch dann zulässig, wenn sie zuvor gemeinschaftsweit zugelassen wurden. Voraussetzungen für eine Zulassung als Health Claim ist es u.a., dass anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein oder Fehlen der Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, eine positive ernährungsphysiologische Wirkung hat.

4. Schlankheitsbezogene Werbung

§ 6 Abs.1 Nährwertkennzeichnungsverordnung (NKV) verbietet im Verkehr mit Lebensmitteln Bezeichnungen, Angaben und Aufmachungen, die darauf hindeuten, dass ein Lebensmittel schlankmachende, schlankheitsfördernde oder gerichtsverringernde Eigenschaften besitzt. Aufgrund europarechtskonformer Auslegung gilt dieses Schlankheitswerbeverbot in der Praxis allerdings nur noch eingeschränkt.


Hygienevorschriften

Auch das Lebensmittelhygienerecht beruht weitgehend auf europarechtlichen Vorgaben und wird durch nationales deutsches Recht vielfach nur noch ergänzt oder konkretisiert.

Basis des Lebensmittelhygienerechts ist das sog. "Hygienepaket", das drei Verordnungen zur Lebensmittelhygiene und zu Veterinärkontrollen beinhaltet, nämlich:

  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29.4.2004 über Lebensmittelhygiene
  • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygiene-Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
  • Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Die Vorschriften gelten grds. für alle Betriebe in der Lebensmittelkette einschließlich der Urproduktion.  Die Lebensmittelunternehmen werden zur Eigenkontrolle und Dokumentation nach den Grundsätzen des HACCP-Konzeptes verpflichtet. Es wird eine allgemeine Melde- und Registrierungspflicht eingeführt, der alle Betriebe unterfallen. Für Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs erstverarbeiten, besteht eine Zulassungspflicht. Die Zulassung erfolgt produktunabhängig nach einem einheitlichen Verfahren. Zugelassene Betriebe enthalten ein Identitätskennzeichen zur Rückverfolgbarkeit.


Überwachung

Für den Vollzug des Lebensmittelrechts, also für die Überwachung, sind in Deutschland in der Regel die Bundesländer zuständig. Zentrale Eingriffsermächtigung ist § 39 LFGB. Demnach können die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen, insbesondere:

  • anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, eine Prüfung durchführt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das betreffende Produkt nicht den geltenden Vorschriften entspricht
  • das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken
  • Rücknahme und Rückruf von Erzeugnissen anordnen
  • Erzeugnisse vorläufig sicherstellen
  • Importe vorläufig verbieten oder einschränken
  • Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers zur Unterrichtung der Verwender nach Art. 19 EG-Basisverordnung
  • die Öffentlichkeit nach § 40 LFGB informieren.

Zu beachten ist, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach § 5 LFGB und Artikel 14 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 keine aufschiebende Wirkung haben.


Im- und Export

Lebensmittel, die in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden sollen, müssen den nach europäischem Lebensmittelrecht geltenden Anforderungen oder den von der Gemeinschaft als gleichwertig anerkannten Bedingungen oder den in zwischenstaatlichen Abkommen enthaltenen Anforderungen entsprechen (Art. 11 Basisverordnung).

Auch die Ausfuhr von Lebensmitteln aus der Europäischen Gemeinschaft ist nur zulässig, wenn die Erzeugnisse dem europäischen Lebensmittelrecht entsprechen, oder - falls dies nicht der Fall ist - die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes dem ausdrücklich zugestimmt haben (Art. 12 Basisverordung). Gesundheitsschädliche Lebensmittel dürfen in keinem Fall ausgeführt werden.

Vertikale Regelungen

Vertikale Regelungen des Lebensmittelrechts


Zusatzstoffe

Zusatzstoffe dürfen in Lebensmitteln nur dann verwendet werden, wenn sie hierfür ausdrücklich zugelassen sind. Anderenfalls ist ihr Einsatz in Lebensmitteln verboten.

1. Zusatzstoffbegriff

Nach dem Gemeinschaftsrecht setzt das Vorliegen eines Zusatzstoffes voraus, dass der betreffende Stoff technologischen Zwecken dient.

Dem folgt - zumindest formal - auch der deutsche Zusatzstoffbegriff in § 2 Abs. 3 S. 1 LFGB. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 LFGB werden jedoch auch bestimmte Stoffe, die nicht-technologischen, also insbesondere ernährungsphysiologischen Zwecken dienen, den Zusatzstoffen gleich gestellt. Gleiches gilt auch für Mineralstoffe, Aminosäuren und die Vitamine A und D.

2. Zusatzstoffkennzeichnung

Zusatzstoffe müssen nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung in der Zutatenliste aufgeführt werden. Auch bei lose angebotenen Lebensmitteln müssen Zusatzstoffe nach nach der Zusatzstoffzulassungsverordnung angegeben werden.


Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel sind die wohl praktisch wichtigste Spezialkategorie von Lebensmitteln.

Ein Nahrungsergänzungsmittel ist gemäß § 1 NemV ein Lebensmittel,

  • das dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen und
  • ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammenhang darstellt und
  • in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.

Nährstoffe sind Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente.

Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, hat dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.

In Nahrungsergänzungsmitteln dürfen nur bestimmte Nährstoffe und Zusatzstoffe verwendet werden.

Zusätzlich zu den allgemein vorgeschriebenen Angaben muss ein Nahrungsergänzungsmittel folgende Kennzeichnungselemente enthalten:

  • die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
  • die empfohlene tägliche Verzehrmenge in Portionen des Erzeugnisses,
  • der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden" oder ein gleichsinniger Hinweis,
  • ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,
  • ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.

Auf der Fertigpackung muss zusätzlich die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel angegeben sein. Zusätzlich sind die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe anzugeben. Die Angaben können auch in grafischer Form erfolgen. Sofern Referenzwerte bestehen, ist ein Prozentsatz zu bilden. Die Kennzeichnung und Aufmachung eines Nahrungsergänzungsmittels sowie die Werbung dafür dürfen zudem keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.


Novel-Food

Unter "Novel Food" versteht man bestimmte neuartige Lebensmittel bzw. Lebensmittelzutaten. Ursprünglich fielen hierunter auch genetisch veränderte Lebensmittel, die zwischenzeitlich jedoch aus dem Anwendungsbereich des Novel Food Rechts herausgelöst wurden und nunmehr einer eigenständigen Regulierung unterfallen.

1. Begriff

Novel Food sind gemäß Artikel 1 Abs.2 Novel-Food Verordnung Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die vor dem Inkrafttreten der Novel-Food Verordnung am 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswerten Umfang für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft verwendet wurden, und die folgende Eigenschaften aufweisen:

  • neue oder gezielt modifizierte primäre Molekularstruktur,
  • die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder aus diesen isoliert wurden
  • die aus Pflanzen bestehen oder aus Pflanzen isoliert wurden oder die aus Tieren isoliert wurden, außer solchen, die mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wurden und die erfahrungsgemäß als unbedenkliche Lebensmittel gelten können
  • bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewendet wurde und bei denen dieses Verfahren eine bedeutende Veränderung der Zusammensetzung oder Struktur bewirkt hat, was sich auf den Nährwert, den Stoffwechsel oder auf die Menge unerwünschter Stoffe im Lebensmittel auswirkt.

2. Notifizierung/Genehmigung

Das Inverkehrbringen von Novel Food setzt eine Notifizierung oder eine Genehmigung voraus. Im hierzu erforderlichen Verfahren muss belegt werden, dass

  • keine Gefahr für den Verbraucher besteht,
  • keine Irreführung des Verbrauchers bewirkt wird,
  • sich Novel Foods von vergleichbaren Produkten, die sich ersetzten sollen, nicht so unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmangel für den Verbraucher mit sich brächte.

Das Notifizierungsverfahren kommt für solche Lebensmittel und Lebensmittelzutaten in Betracht, die bezüglich Zusammensetzung, Nährwert, Stoffwechsel, Verwendungszweck und Gehalt an unerwünschten Stoffen den herkömmlichen Lebensmitteln im wesentlichen gleichwertig sind. Anderenfalls muss das Genehmigungsverfahren durchlaufen werden.

3. Kennzeichnung

Eine Kennzeichnungspflicht besteht, wenn

  • die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen beeinflusst werden könnte
  • bei bestimmten Bevölkerungsgruppen ethische Bedenken bestehen könnten.

Bei Produkten, die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihrer Ernährungseigenschaften oder ihres Verwendungszweckes mit herkömmlichen Produkten nicht gleichwertig sind, muss neben den veränderten Merkmalen oder Eigenschaften auch das Verfahren, mit dem diese erzielt wurden, angegeben werden.


Genetisch veränderte Lebensmittel

Inverkehrbringen und Kennzeichnung von genetisch veränderten Lebensmitteln (GVO-Lebensmittel) unterliegen speziellen Vorschriften.

1. Begriff

Genetisch veränderte Lebensmittel und Lebensmittelzutaten sind gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 solche, die einen genetisch veränderten Organismus (GVO) enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden. GVO wiederum wird definiert als ein Organismus mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist.

2. Zulassung

Das Inverkehrbringen von GVO-Lebensmittel setzt eine Zulassung durch dei EG-Kommission voraus. Hierzu muss nachgewiesen werden, dass die betreffenden Produkte

  • keine Gefahr für den Verbraucher darstellen,
  • keine Irreführung des Verbrauchers bewirken,
  • sich von vergleichbaren Produkten, die sie ersetzen sollen, nicht so unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmangel für den Verbraucher mit sich brächte.

3. Kennzeichnung

Es besteht eine Kennzeichnungspflicht für alle aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmittel, einschließlich Zusatzstoffen und Aromen, vor, die

  • selbst ein genetisch veränderter Organismus sind,
  • genetisch veränderte Organismen enthalten,
  • mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, diese aber nicht mehr enthalten und sich vom herkömmlichen Endprodukt unterscheiden.

Die Kennzeichnung hat wie folgt zu lauten:

  • Bei Lebensmitteln mit Zutatenliste: "genetisch verändert" oder "aus genetisch verändertem.. .hergestellt" unmittelbar nach der Zutat,
  • Bei Zutaten mit dem Namen einer Kategorie: "enthält genetisch veränderten..." oder "enthält aus genetisch verändertem ... hergestellten ..." im Verzeichnis der Zutaten,
  • Bei Lebensmittel ohne Zutatenliste: "genetisch verändert" oder "aus genetisch verändertem ... hergestellt" in deutlicher Form auf dem Etikett.

Die Kennzeichnungspflicht entfällt bei tolerierbaren Beimischungen genetisch veränderter Organismen, wenn ein Lebensmittel 0,9 % oder weniger genetisch verändertes Material enthält und die Beimischung zufällig in das Produkt gelangt oder technisch unvermeidbar ist. Der Schwellenwert bezieht sich auf die jeweilige Zutat.

4. Produkthaftung

Für Schäden, die durch gentechnisch veränderte Organismen verursacht werden, muss ggf. (auch) nach § 32 GenTG gehaftet werden. Durch § 37 Abs.2 Satz 2 GenTG wird die Haftung gegenüber der normalen Produkthaftung verschärft. Die Produkthaftung erstreckt sich auch auf "Entwicklungsfehler". Nach der Legaldefinition in § 1 Abs.2 Nr.5 ProdHG sind dies solche, die in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr bringt, nach dem Stand der Wissenschaft und Technik noch nicht erkannt werden konnten.

Gesetze

Rechtstexte


1. Allgemeine Bestimmungen und Leitlinien

  • Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts (Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
  • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (EG-Basisverordnung)
  • Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz ProdHaftG)
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 03. Juli 2004 (UWG)
  • Markengesetz (MarkenG)
  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)


2. Inverkehrbringen

  • Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen oder ultravioletten Strahlen (Lebensmittelbestrahlungsverordnung)
  • Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen
  • Verordnung über Höchstmengen an Rückständen vom Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen (Rückstandshöchstmengenverordnung - RHmV)
  • Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile


3. Kennzeichnung und Werbung


4. Lebensmittelhygiene

  • Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV)
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29.4.2004 über Lebensmittelhygiene
  • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygiene-Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
  • Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
  • Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmen, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates Richtlinie Nr. 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene


5. Überwachung

  • Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 41 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure (Lebensmittelkontrolleur-Verordnung)
  • Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
  • Richtlinie Nr. 89/397/EWG des Rates über die amtliche Lebensmittelüberwachung
  • Richtlinie Nr. 93/99/EWG des Rates über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung
  • Richtlinie Nr. 85/591/EWG des Rates zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln


6. Lebensmittelzusatzstoffe


7. Nahrungsergänzungsmittel

  • Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel und zur Änderung der Verordnung über vitamisierte Lebensmittel vom 24.05.2004 (NemV)
  • Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel


8. Novel Food

  • Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (Novel-Food Verordnung)
  • Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen
  • Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung – NLV)


9. Gentechnisch veränderte Lebensmittel


10. Dietätische Lebensmittel


11. Öko-Produkte


12. Bedarfsgegenstände

  • Bedarfsgegenständeverordnung
  • Verordnung 1935/2004/EG vom 27.10.2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

 

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