Sonntag, der 1. August 2010 ++ 01:07 Uhr

Überblick

Das Apothekenrecht

"Apothekenrecht" ist der Oberbegriff für diejenigen Rechtsnormen, die den Betrieb von Apotheken regeln. Der Übergang zum Pharmarecht (Arzneimittelrecht) ist fließend. Das Apothekenrecht ist - wie auch das Pharmarecht - in besonderem Maße vom Zusammenspiel aus Gesundheitsrecht und Gesundheitspolitik geprägt.

Der deutsche Gesetzgeber weist dem Apotheker die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zu, eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Als in aller Regel letztes Glied in der Pharmadistributionskette besitzt der Apotheker erhebliche Verantwortung, die das geltende Apothekenrecht mit einer starken Regulierung des Apothekerberufs quittiert. Insbesondere die das deutsche Apothekenrecht prägenden Rechtsgrundsätze des Fremdbesitzverbots und des nur eingeschränkt zulässigen Mehrbesitzes sind Ausdruck des gesetzgeberischen Credos, die Tätigkeit des Apothekers in seiner Doppelstellung als Gewerbetreibender einerseits und Heilberufler andererseits nicht für eine ungehemmte Kommerzialisierung freizugeben.

Dem entgegenlaufend sind allerdings in jüngerer Zeit starke Tendenzen, dieses klassische Leitbild des "Apothekers in seiner Apotheke" aufzubrechen und den Apothekenmarkt insbesondere für Kapitalgesellschaften und unbeschränkte Filialisierung zu öffnen. Auftrieb bekommen solche Tendenzen durch das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Warenverkehrs- und Niederlassungsfreiheit, sowie die Hoffnung auf einen Beitrag zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen durch mehr Wettbewerb auch im Apothekensektor.

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen des Apothekenrechts bilden die folgenden Normen:

  • Arzneimittelgesetz (AMG)
  • Apothekengesetz (ApoG)
  • Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO)
  • Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
  • Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Soweit Apotheken zugleich als Pharmagroßhändler oder als pharmazeutische Unternehmer agieren, sind daneben auch die entsprechenden pharmarechtlichen Regelungen zu beachten.

Kauf / Beteiligung / Filialisierung / Erben

Der Apothekenkauf

Eine Apotheke kann als Unternehmen, d.h. als Inbegriff von Sachen, Rechten, tatsächlichen Beziehungen, Vertragspositionen, Markanteilen und anderen wertbildenden Faktoren, Gegenstand eines Kaufvertrages sein (asset deal).

Der Kauf einer Apotheke ist grundsätzlich formfrei, sofern nicht auch ein Grundstück Gegenstand des Kaufes ist. Die Apotheke kann unter Einschluss von Aktiva und Passiva verkauft werden, es lamm aber auch eine Beschränkung auf die Aktiva erfolgen. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen im Ganzen übernommen wird und der Nachfolger somit auch für die Verbindlichkeiten der Apotheke haftet. Der Kaufpreis kann auch in Form einer monatlichen Rente oder sonstigen Ratenleistungen gezahlt werden.

Es sollten Regelungen über die Gewährleistung für den Fall eines Mangels getroffen werden. Im Rahmen eines Unternehmenskaufs können viele Faktoren als Mangel den Käufer berechtigen, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Käufer einer Apotheke haftet im Falle der Fortführung der Firma grundsätzlich den Gläubigern gegenüber für die von dem bisherigen Apothekeninhaber begründeten Verbindlichkeiten.


Die Apothekenbeteiligung

Es können auch Rechte an dem Unternehmen Apotheke erworben werden (share deal). Wird eine Apotheke in Form einer OHG betrieben, kann ein Nachfolger einen Gesellschaftsanteil von einem ausscheidenden Gesellschafter erwerben oder als neuer Gesellschafter aufgenommen werden.

Zu beachten ist, dass gem. § 8 Apothekengesetz jeder Gesellschafter einer eigenen Betriebserlaubnis bedarf. Dem Apotheker ist also Insbesondere eine Beteiligung von Nicht-Apothekern an seinem Unternehmen versagt.

Anders als etwa bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern ist es Apothekern auch versagt, ihre Apotheke in Form einer Kapitalgesellschaft, also einer GmbH oder AG zu betreiben, selbst wenn alle Berufsträger Apotheker sind.


Die Filialapotheke

Zum 1.1.2004 wurde das zuvor strikte Mehrbesitzverbot gelockert: Apotheker dürfen seither gemäß § 1 Abs. 2 Apothekengesetz (ApoG) neben ihrer Hauptapotheke bis zu drei Filialapotheken betreiben.

Bei der Gründung einer Filialapotheke sind jedoch eine ganze Reihe von Besonderheiten zu beachten, die vom Bemühen des Gesetzgebers getragen sind, das Fremdbesitzverbot aufrecht zu erhalten und das Mehrbesitzverbot nicht allzu sehr zu lockern.

Insbesondere müssen Hauptapotheke und Filialapotheken innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen (§ 2 Abs. 4 ApoG).

Der Inhaber der Betriebserlaubnis hat außerdem eine der Apotheken, die sog. Hauptapotheke, persönlich zu führen. Die übrigen Apotheken (Filialapotheken) müssen von einem Apotheker geleitet werden, der die Verpflichtungen zu erfüllen hat, wie sie im Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) festgelegt sind. Diesen verantwortlichen Filialapothekenleiter hat der Inhaber der Betriebserlaubnis gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich zu benennen (§ 2 Abs. 5 ApoG).


Erben & Vererben einer Apotheke

Das Erben und Vererben von Apotheken ist aufgrund zahlreicher ineinandergreifender erbrechtlicher, apothekenrechtlicher, handelsrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Regelungen eine komplexe Materie.

Insbesondere geht beim Tod eines Apothekers zwar die Apotheke als wirtschaftliche Einheit auf den Erben über, d.h. der Erbe wird Eigentümer der zur Apotheke gehörenden Sachen und Inhaber der Forderungen, die der Apotheke zustehen etc.. Nach § 3 Nr. 1 Apothekengesetz (ApoG) geht jedoch nicht die Apothekenbetriebserlaubnis auf den Erben über. Der Erbe kann die Apotheke also nicht nutzen, sofern er nicht ausnahmsweise selbst Apotheker ist. Und für den Verkauf der Apotheke befindet er sich, eben mangels eigener Nutzungsmöglichkeit, in keiner komforablen Verhandlungsposition. Ihm stehen allerdings zumindest folgende Optionen zur Verfügung:

  • Verpachtung der Apotheke
    Die Kinder des Apothekers und dessen überlebender Ehegatte dürfen die Apotheke an einen Apotheker verpachten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ApoG), um nicht von heute auf morgen ihre Existenzgrundlage zu verlieren. Es wird also eine Ausnahme vom Fremdbesitzverbot gemacht (sog. "Witwen- und Waisenprivileg"), wenn auch grds. nur zeitlich begrenzt. Das Verpachtungsrecht der Kinder des verstorbenen Apothekers erlischt nämlich dann, wenn alle von ihnen das 23. Lebensjahr vollendet haben, und das Verpachtungsrecht des überlebenden Ehegatten dann, wenn er wieder heiratet - nur falls es zu keiner erneuten Heirat kommt, bleibt es also bei einer dauerhaften Durchbrechung des Fremdbesitzverbots.
  • Verwaltung der Apotheke
    Neben der Verpachtung kommt als Übergangslösung eine Verwaltung der Apotheke in Betracht: Der Erbe hat das Recht, die Apotheke nach dem Tod des Erlaubnisinhabers für längstens 12 Monate durch einen Apotheker verwalten zu lassen (§ 13 Abs. 1 ApoG). Anders als die Verpachtung steht dieses Recht nicht nur Kindern oder Ehegatten zu, sondern jedem Erben des verstorbenen Apothekers.

Das Apothekenrecht

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Das Apothekenrecht

Das Apothekenrecht befindet sich derzeit in einer Umbruchphase. Die klassische inhabergeführte Offizinapotheke ist auf bestem Wege, ein Auslaufmodell zu werden. Apotheker sind daher schon heute gut beraten, sich für jeden denkbaren Fall der Fälle in einem immer enger werdenden Apothekenmarkt zu positionieren. Dabei steht der laufende Apothekenbetrieb trotz aller heraufziehender Liberalisierungen derzeit noch unter zahlreichen Restriktionen etwa was Arzneimittelversand, Rabatte, Filialapotheken oder das enge berufsrechtliche Korsett anbelangt, um nur einige Beispiele zu nennen.

Unsere Beratungsleistungen

Wir beraten Sie umfassend, insbesondere zu folgenden Themen:

  • Alle Rechtsfragen rund um den laufenden Apothekenbetrieb
  • Spezielle Rechtsfragen der Versandapotheke
  • Grenzüberschreitender Arzneimittelversand
  • Filialisierung, Aufbau und Ausbau eines Apothekenverbundes unter Wahrung der Fremd- und Mehrbesitzbestimmungen
  • Fragen des Arzneimittelpreisrechts (Rabatt- und Gutscheinmodelle)
  • Nachfolgeregelungen (Kauf und Verkauf, Erben und Vererben) 
  • Wettbewerbs- und standesrechtlichen Streitigkeiten, Zivil-, Verwaltungs-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Thomas Bruggmann LL.M.

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