Versand von Defekturarzneimitteln: jetzt bundesweit möglich

Versandapotheken dürfen von ihnen hergestellte Defekturarzneimittel bundesweit versenden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (I ZR 129/09) klargestellt.
Versandapotheken dürfen von ihnen hergestellte Defekturarzneimittel bundesweit versenden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (I ZR 129/09) klargestellt.
Die Instanzgerichte hatten diese Frage zuvor unterschiedlich beurteilt. So hatte etwa das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg die Auffassung vertreten, die Abgabe von in der Hauptapotheke hergestellten Defekturarzneimitteln sei nur dort oder in den Filialapotheken zulässig, ein bundesweiter Versand also verboten.
Dem ist der BGH nunmehr entgegengetreten. In seiner ausführlich begründeten Entscheidung betont das Gericht unter anderem, dass ein bundesweiter Versand von Defekturarzneimitteln die Zulassungspflicht schon deshalb nicht aushöhle, da bei einer Defektur die wesentlichen Herstellungsschritte in der Apotheke selbst vorgenommen werden müssen. Für ein „Outsourcing“ der Herstellungsschritte bei der Defektur bestehen dabei sehr enge Grenzen, die der BGH bereits in seiner „Handlanger“-Entscheidung vom 09.09.2010 (I ZR 107/09) abgesteckt hat. Auch wenn durch die nunmehr höchstrichterlich abgesegnete bundesweite Versandmöglichkeit von Defekturen deren Vertrieb mehr denn je interessante wirtschaftliche Perspektiven bietet, muss bei einer arbeitsteiligen Herstellung von Rezepturen weiterhin besondere Sorgfalt an den Tag gelegt werden, um ein solches Vertriebsmodell rechtlich abzusichern.
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