OVG: Landwirtschaftliche Subventionen auch für Schafhaltung, die Umweltschutz dient

Ein Landwirt erhält auch dann eine Betriebsprämie nach europäischem Recht, wenn seine landwirtschaftliche Schafhaltung überwiegend der Landschaftspflege und dem Naturschutz dient. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die beigeladene Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes hat mit dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landkreis Bad Dürkheim vertraglich vereinbart, dass sie bestimmte Flächen unter Auflagen und nach Anweisungen der Naturschutzbehörden mit Schafen und Ziegen beweidet. Die Anträge auf Zahlung einer Betriebsprämie wurden abgelehnt, weil die Nutzung der Grundstücke der Landschaftspflege sowie dem Naturschutz und nicht der Landwirtschaft diene. Auf den von der Beigeladenen eingelegten Widerspruch verpflichtete der Kreisrechtsausschuss das Land, die Prämie zu zahlen. Die hiergegen von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erhobene (Beanstandungs-)Klage wies das Oberverwaltungsgericht ab, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) vorab entschieden hatte, dass landwirtschaftliche Beihilfe auch für Grundstücke gezahlt werden könne, deren Nutzung überwiegend der Landschaftspflege und dem Naturschutz diene.Nach den Vorgaben des EuGH handele es sich bei den beweideten Grundstücken um landwirtschaftlich genutzte Flächen, obwohl ihre Bewirtschaftung überwiegend dem Landschafts- und Naturschutzrecht diene. Hinsichtlich der Arbeitsabläufe bei der Beweidung verbleibe der Beigeladenen trotz der Auflagen der Naturschutzbehörde die für die Landwirtschaft erforderliche Selbständigkeit. Schließlich werde die Landwirtin auf eigenen Namen sowie eigene Rechnung tätig und trage allein das wirtschaftliche Risiko.
Urteil vom 12. Januar 2011, Aktenzeichen: 8 A 11191/10.OVG
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 26.01.2011
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