Abmahnung und einstweilige Verfügung
Wer unternehmerisch tätig ist, über dem schwebt ständig das Damoklesschwert einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung mit Konkurrenten und Abmahnvereinen. Zum wichtigsten Instrumentarium eines Wettbewerbsprozesses gehören Abmahnung und einstweilige Verfügung. Doch wie verhält man sich, wenn man eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung "kassiert"? Nachfolgend soll ein Überblick über die unterschiedlichen Handlungsoptionen gegeben werden.
Die Abmahnung
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist in § 12 Abs.1 UWG normiert.
§ 12 Abs.1 UWG lautet: "Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden."
Bei der Abmahnung handelt es sich somit um eine außergerichtliche Aufforderung, ein bestimmtes rechtswidriges Handeln zu unterlassen. Sie bietet die Chance für den Abgemahnten, ohne Gerichtsverfahren eine Erklärung, die beanstandete Handlung werde unterlassen, abzugeben.
Dabei gibt es zweierlei Arten von Unterlassungserklärungen: zum einen die vertragsstrafenbewehrte Erklärung, zum anderen die einfache, nicht strafbewehrte Erklärung. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung enthält eine Verpflichtung des Erklärenden, bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine Zahlung in festgelegter Höhe vorzunehmen.
Eine solche ist grundsätzlich erforderlich, um die Vermutung der sogenannten Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Eine Wiederholungsgefahr wird immer dann angenommen, wenn bereits eine gleichartige Verletzung erfolgte oder weitere Verstöße zu erwarten sind. Hier bedarf es also gesteigerter Anstrengungen, diese zu widerlegen. Nur eine strafbewehrte Erklärung ist dazu ausreichend.
Ist es jedoch zu einer Verletzung noch nicht gekommen, obwohl eine solche zu befürchten ist, reicht die einfache Unterlassungserklärung.
Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung
Als Abgemahnter hat man im Wesentlichen die folgenden Möglichkeiten:
- Für den Fall, dass man das abgemahnte Verhalten als rechtswidrig und damit als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht erkennt, ist es empfehlenswert die geforderte Erklärung abzugeben. Damit kommt es zu einem sogenannten Unterwerfungsvertrag.
In diesem ist die Verpflichtung des Abgemahnten enthalten, das abgemahnte Verhalten zu unterlassen. Für den Fall einer strafbewehrten Erklärung umfasst diese zugleich die Verpflichtung, im Falle des Zuwiderhandelns, die vereinbarte Strafzahlung zu entrichten.
Zu achten ist bei der Abgabe der Erklärung insbesondere darauf, dass sie dem Abmahnenden, d.h. dem Anspruchsteller, auch zugeht. Ist das nämlich nicht der Fall, so hat dies die prozessuale Folge, dass selbst ein im späteren gerichtlichen Verfahren sofort abgegebenes Anerkenntnis nicht zur Gerichtskostentragung durch den Antragsteller führt, weil der Erklärungsverpflichtete/Abgemahnte durch mangelnden Zugang der Erklärung und damit nicht abgegebener Erklärung, zum Verfahren Anlass gegeben hat.
Auch den Zugang der Unterlassungsverpflichtungserklärung hat der Abgemahnte selbst zu beweisen.
Teilweise fügen Abmahner ihren Abmahnschreiben bereits eine Unterlassungserklärung im Entwurf nutzenbei, um einen schnellen Entschluss des Abgemahnten über die Unterwerfung herbeizuführen und so Unklarheiten im Falle selbständig formuliertern Erklärungen zu vermeiden.
Allerdings ist anzuraten, die vorformulierte Erklärung vorher auf folgende Aspekte genau zu untersuchen:
Zunächst muss die Verletzungshandlung richtig bezeichnet sein, darf nicht den zu fordernden Anspruch des Anspruchstellers überschreiten und die gegebenenfalls forderbare Vertragsstrafe hat angemessen zu sein.
Außerdem ist zu klären, ob man innerhalb des geforderten Zeitraums oder zu Beginn des geforderten Zeitpunktes überhaupt in der Lage ist, die Unterlassungsforderung zu erfüllen. Sollte dies nicht möglich sein, ist gegebenenfalls eine Aufbrauchfrist vereinbar, welche dem Abgemahnten gestattet, die schädigende Handlung bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt fortzuführen. Dies wird denkbar sein, wenn der Abgemahnt beispielsweise wettbewerbswidrig Verkäufe vornimmt und zu dem Zeitpunkt der Unterlassungserklärung noch reichlich der zu verkaufenden wettbewerbswidrigen Ware lagert. Hier wird eine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen des Abgemahnten einerseits und des Abmahnenden/Anspruchstellers andererseits über die Frage einer Aufbrauchfrist entscheiden. - Wenn man das abgemahnte Verhalten nur zum Teil für abmahnwürdig hält, so empfiehlt es sich eine geänderte - also modifizierte - Unterlassungserklärung abzugeben.Diese wird der Anspruchsteller als neues Angebot zum Abschluss eines modifizierten Unterlassungsvertrages begreifen.
- Schließlich besteht auch die Möglichkeit, überhaupt keine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies ist immer dann die gebotene Reaktion, wenn man die Abmahnung für ungerechtfertigt, also insbesondere den Unterlassungsanspruch für nicht existent hält, oder eine Geltendmachung rechtsmissbräuchlich wäre. Sicherheitshalber empfiehlt es sich, eine Schutzschrift bei Gericht zu hinterlegen. In dieser sollten die eigene Sichtweise dargelegt und die Gründe für ein Nichtbestehen des Unterlassungsanspruchs der Gegenpartei erläutert werden. Das Gericht wird dann für den Fall, dass der Anspruchssteller eine einstweilige Verfügung beantragt, möglicherweise die Inhalte der Schutzschrift in die Entscheidung mit einbeziehen.
Bei allen Varianten ist auch zu empfehlen, sich mit den Geschäftsmethoden des Abmahnenden zu befassen. Möglicherweise handelt der Abmahnende selbst unlauter, womit eine Gegenabmahnung in Betracht zu ziehen wäre.
Einstweilige Verfügung
Eine einstweilige Verfügung dient dazu, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche effektiv durchzusetzen, indem auf Antrag des Anspruchstellers ein vorläufiges Verbot ausgesprochen wird, ein bestimmtes, vermeintlich wettbewerbswidriges Verhalten bis zu einer endgültigen Entscheidung in einem "normalen" Hauptsacheverfahren fortzusetzen. Oftmals wird ein anschließender Hauptsacheprozess aber gar nicht mehr durchgeführt, sodass das einstweilige Verfügungsverfahren vielfach bereits die endgültige Entscheidung vorwegnimmt.
Bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung, die man in dieser Form nicht für gerechtfertigt hält, bestehen mehrere Reaktionsmöglichkeiten:
- Rechtsmittel:
Im ungünstigsten Fall wird die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung als Beschlussverfügung erlassen. Gegen den Beschluss kann der Antragsgegner Widerspruch einlegen. Dabei ist zwar keine Frist einzuhalten, doch sollte, um Verwirkung zu verhindern, zeitnah widersprochen werden. Über den Widerspruch wird das Gericht nach § 925 Abs. 1, 2 ZPO durch Urteil entscheiden, gegen welches wiederum Berufung möglich ist. Nach Zurückweisung des Antrags durch Beschluss besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde einzulegen.
Ergeht die gerichtliche Entscheidung, nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, so steht hiergegen das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung. Dies gilt sowohl für den Fall des Verfügungserlasses wie auch für die Zurückweisung des Antrags. - Aufhebungsantrag: Haben sich die Umstände, die zum Erlass der einstweiligen Verfügung führten, geändert, so besteht die Möglichkeit ein Aufhebungsverfahren gemäß Zivilprozessordnung einzuleiten. Dies ist z.B. anzunehmen, sobald der Anspruch verjährt ist, ohne dass durch eine Hauptsachenklageerhebung durch den Verfügungsbegünstigten die Verjährung gehemmt bzw. der Anspruch gesichert ist. Auch bei einem rechtskräftigen Feststellungsurteil, welches das Nichtbestehen des Anspruchs bestätigt, ist eine Umstandsänderung anzunehmen.
- Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage: Des Weiteren hat man die Möglichkeit bei Gericht zu beantragen, dass der Verfügungsbegünstigte innerhalb einer bestimmten Frist die Hauptsacheklage erheben solle. Geschieht dies nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu beantragen. Diesem Antrag wird anschließend durch Endurteil entsprochen.
- Negative Feststellungsklage: Unbenommen ist es dem Anspruchs- und Verfügungsgegner, seinerseits eine negative Feststellungsklage einzureichen und hier auf Feststellung des Nichtbestehens des angeblichen Unterlassungserklärungsanspruchs zu klagen. Allerdings sollte zuvor genau geprüft werden welche Erfolgsaussichten angesichts des Verfügungsergebnisses im Hauptsacheverfahren bestehen.
Wir raten Ihnen abschließend dazu, bei Erhalt einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung umgehend fachkundigen Rat einzuholen. Sie sollten nicht leichtfertig Unterlassungserklärungen abgeben oder gesetzte Fristen verstreichen lassen, weil Ihnen ansonsten erhebliche Rechtsnachteile drohen.
Autorin: Luisa Schürholt





