Freitag, der 3. September 2010 ++ 13:37 Uhr

Das Recht der Heilberufe

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Das Recht der Heilberufe

Das Recht der Heilberufe befasst sich insbesondere mit der Werbung durch Kliniken, Sanatorien, Ärzte, Zahnärzte Apotheker und Kosmetiker-/innen. Ein weiterer praxisrelevanter Aspekt ist die Zusammenarbeit zwischen den genannten Berufsgruppen und der Industrie. Hinzukommt die Vermischung von ärztlichen und gewerblichen Leistungen. Auch die Abgrenzung zwischen ärztlichen Behandlungen und kosmetischen Behandlungen gewinnt zunehmend an Bedeutung.

Unsere Beratungsleistungen

Wir beraten Sie umfassend, insbesondere zu folgenden Themen:

  • Innovative Gesundheitsleistungen und deren Bewerbung
  • Kooperationen mit anderen Berufsgruppen und der Industrie
  • Abgrenzung zwischen ärztlicher und gewerblicher Tätigkeit
  • Verwendung von bestimmten Berufsbezeichnungen
  • rechtssichere Gestaltung Ihres Internetauftritts
  • Vertragsgestaltungen
  • Vertretung in Wettbewerbsstreitigkeiten, Zivil-, Verwaltungs-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, standesrechtlichen Verfahren

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer

Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer
  Tel.: 089-2429075-0
  Fax: 089-2429075-20
  Email: meyer@juravendis.de
  
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Mittwoch, den 11. August 2010 um 11:49 Uhr
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Bundesärztekammer: ÄZQ: Methodenreport zum Programm für Nationale VersorgungsLeitlinien aktualisiert

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Ärztliche Diagnostikleistungen in der Apotheke?

Kooperationen zwischen unterschiedlichen Leistungserbringern im Gesundheitsbereich werden immer wichtiger. Etwas im Abseits, weil traditionell restriktiv gehandhabt, steht dabei die Kooperation von Apothekern und Ärzten. Auch hier bestehen jedoch durchaus gewisse Kooperationsmöglichkeiten, was am...

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Liberalisierung des Werberechts: Mehr Spielraum auch für Kliniken

Der Wettbewerb im Gesundheitssektor macht längst nicht mehr vor Kliniken halt. Öffentlichkeitswerbung von Krankenhäusern - sei es in Printmedien, sei es im Internet - wird daher immer wichtiger. Als rechtliche Klippe manch spannender Werbemaßnahme erweist sich dabei allerdings das strenge...

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VG Trier: Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) nur mit Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz

Wer – ohne Arzt zu sein - Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin durchführt, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 18. August 2010 entschieden.

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