Sonntag, der 1. August 2010 ++ 01:36 Uhr

Donnerstag, den 11. März 2010

BGH entscheidet zur Wirkung von Alpecin gegen Haarausfall - Nur eine Studie kann ausreichen

Kosmetikrecht

Das kosmetische Mittel „Alpecin“ gegen erblich bedingten Haarausfall wird unter anderem mit dem Slogan „Glatze? Vorbeugen mit Coffein“ beworben. Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) nahm diese und andere vergleichbare Aussagen für das Produkt zum Anlass, den Hersteller des Mittels abzumahnen. Der Streit darum, ob die Wirkaussagen für das Haarwuchs-Shampoo wissenschaftlich haltbar sind, schaukelte sich bis zum BGH hoch. Das Berufungsgericht hatte dem VSW mit der Begründung Recht gegeben, die eine vom Hersteller vorgelegte Wirksamkeitsstudie zu „Alpecin“ sei bisher nicht von neutralen Wissenschaftlern untersucht worden. Daher könne von einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung keine Rede sein.

Dieser Auffassung erteilte der BGH eine Absage. Nach Ansicht der Karlsruher Richter kann bereits eine einzelne wissenschaftliche Studie als Wirksamkeitsnachweis ausreichen, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht. Zusätzlich dürfen keine ablehnenden wissenschaftlichen Stellungnahmen anderer unabhängiger Wissenschaftler existieren und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Mittel gesundheitsschädlich ist. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen.

Mit der BGH-Entscheidung ist folglich noch nicht festgestellt, ob die Aussagen zu „Alpecin“ zulässig sind. Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenfrage, die vom BGH nicht zu entscheiden war. Der BGH öffnet allerdings im Kosmetikbereich ein Stück weit die Vermarktungstür, die vielen durch Abmahnungen und Gerichtsprozesse um wissenschaftliche Behauptungen zugeschlagen wurde. In der Vergangenheit mussten diverse Unternehmen Niederlagen vor Gericht einstecken, weil sie über keine ausreichenden Wirksamkeitsnachweise zu ihren Werbeaussagen verfügten. Sofern nun zumindest eine valide Studie existiert, zu deren Ergebnissen keine gegenteiligen Auffassungen vorliegen, wird man sich künftig besser verteidigen können. Wohlgemerkt lässt sich diese BGH-Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf andere Bereiche, insbesondere den Lebensmittelbereich, übertragen. Denn dort haben im Rahmen der Health-Claims-Verordnung derzeit andere Instanzen das Sagen, vor allem die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und die Europäische Kommission.

- BGH, Urteil vom 21.01.2010, I ZR 23/07 -



Das Kosmetikrecht

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Vor allem pflegende Kosmetika stellen ein anspruchsvolles Tätigkeitsfeld für Unternehmen dar. Auch hier liefert das geltende Recht bestenfalls unscharfe Maßstäbe zur Abgrenzung gegenüber Arzneimitteln, Lebensmitteln oder Biozidprodukten. Und auch darüber hinaus hält das Kosmetikrecht manche Herausforderung bereit, etwa was Werbung, Kennzeichnung oder die stoffliche Zusammensetzung von Kosmetika anbelangt.

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