Sonntag, der 1. August 2010 ++ 01:08 Uhr

Mittwoch, den 03. Februar 2010

Kosmetikrecht: Safety First - Die Lohnherstellung von kosmetischen Produkten

Copyright: burkovsky Benutzung unter Lizenz von Shutterstock.de

Oft bestehen zwischen Lohnherstellern und ihren Auftraggebern nur mündliche Absprachen. Der Umfang eines Lohnherstellungsvertrages lässt sich ohne schriftliche Vereinbarungen allerdings schwierig feststellen, was häufig zu Haftungsproblemen und rechtlichen Auseinandersetzungen führt.

In der Praxis hängen die meisten Streitereien zwischen den Vertragsparteien mit der Qualität der gelieferten Ware zusammen. In diesem Zusammenhang sollte vorab festgelegt werden, welche Herstellungsschritte dem Lohnhersteller obliegen, ob Stabilitäts- und sonstige Tests durchzuführen sind und wer die Verantwortung für fehlerhafte Rezepturen und Rohstoffe trägt. Zudem sollte das Procedere bei Auftreten eines Mangels zwischen den Parteien geregelt werden. Gerade hierdurch kann Streitigkeiten um Mängel vorgebeugt werden.

Weiterhin sollte klar geregelt sein, wen die Pflichten nach der Kosmetikverordnung und nach dem Kosmetikrecht (Kennzeichnung, Dokumentation, Anzeige und Mitteilung) treffen. Haftungsfallen bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen drohen zudem, wenn die Produkte nicht als Kosmetika verkehrsfähig sind, beispielsweise weil Gerichte und Behörden sie als zulassungspflichtige Arzneimittel einstufen. Hier wird es darauf ankommen, auf wen die fehlende Verkehrsfähigkeit zurückzuführen ist. Dieses sollte zumindest klar geregelt werden, wenn Rohstoffe aus dem Arzneimittelbereich Verwendung finden.

Im Ergebnis raten wir den Vertragsbeteiligten grundsätzlich dazu, schriftliche Vereinbarungen zu treffen. Es hängt sicher von der Art der Geschäftsbeziehung ab, ob schriftliche Vereinbarungen notwendig sind oder nicht. Bei einem geringen Auftragsvolumen wird dies nicht unbedingt erforderlich sein. Mit der Größe der Aufträge steigt jedoch das Risiko, dass es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien kommen kann, selbst wenn die Geschäftsbeziehung jahrelang reibungslos verlief. Auch kommt es darauf an, inwiefern der Auftraggeber überhaupt bereit ist, Abreden schriftlich zu fixieren. Regelungen, die zu Lasten des Auftraggebers gehen, werden schwer durchzusetzen sein, sofern der Lohnhersteller sich nicht aufgrund seines guten Rufs, der Qualität etc. in einer Druckposition befindet, die es ihm ermöglicht, seine Klauseln gegenüber seinen Kunden durchzusetzen (dies ist erfahrungsgemäß die Ausnahme). Allerdings gibt es Regelungen, die beiden Parteien gleichermaßen zugute kommen und keinen benachteiligen. Hierzu gehört insbesondere die Verantwortungsabgrenzung im Hinblick auf die Pflichten nach der Kosmetikverordnung sowie das Verfahren bei Auftreten von Mängeln und bei Rückrufaktionen. An dieser Stelle entstehen in der Praxis immer wieder Meinungsverschiedenheiten und Haftungsrisiken. Daher sollten für diese Bereiche klare Absprachen getroffen werden.



Das Kosmetikrecht

Das Kosmetikrecht

Vor allem pflegende Kosmetika stellen ein anspruchsvolles Tätigkeitsfeld für Unternehmen dar. Auch hier liefert das geltende Recht bestenfalls unscharfe Maßstäbe zur Abgrenzung gegenüber Arzneimitteln, Lebensmitteln oder Biozidprodukten. Und auch darüber hinaus hält das Kosmetikrecht manche Herausforderung bereit, etwa was Werbung, Kennzeichnung oder die stoffliche Zusammensetzung von Kosmetika anbelangt.

Unsere Beratungsleistungen

Wir beraten Sie umfassend, insbesondere zu folgenden Themen:

  • Prüfung der Vertriebsfähigkeit von kosmetischen Mitteln und kosmetischen Geräten sowie Tätowierungsfarben- und Mittel, Permanent-MakeUp
  • Abgrenzung gegenüber Arzneimitteln, Lebensmitteln, Medizin- und Biozidprodukten
  • Kennzeichnung von und Werbung für kosmetische Mittel und kosmetische Geräte
  • Import von kosmetischen Mitteln und Geräten
  • Produkthaftung
  • sonstige Rechtsfragen rund um die Kosmetikbranche, zum Beispiel in Zusammenhang mit kosmetischen Berufen
  • Vertretung in Wettbewerbsstreitigkeiten, Zivil-, Verwaltungs-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer

Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer
  Tel.: 089-2429075-0
  Fax: 089-2429075-20
  Email: meyer@juravendis.de
  
                       Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer
Download V-Card
                          Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer
Download PDF Version
                          Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer
English Version

Kontakt

juravendis Rechtsanwälte

Franz-Joseph-Straße 48
D-80801 München

T :: 089-2429075-0
F :: 089-2429075-20

... zum Kontaktformular

kostenlos anrufen bei juravendis Rechtsanwälte
powered by muenchen.de

Aktuell im Brennpunkt

Mittwoch, den 28. Juli 2010
Biozide / Pflanzenschutzmittel

Biozidrecht ++ BfArM: Händedesinfektionsmittel können Biozide sein

Mittwoch, den 30. Juni 2010
Gesundheitswirtschaft

Prickelnde Erotik: Was ist beim Vertrieb von „Sex-Toys“ zu beachten?

Newsletter bestellen

Veranstaltungskalender

Pressespiegel

Kosmetik International - 5/2010
Unerlaubte Werbung?

Cossma 12/2009
Die neue Kosmetikverordnung

Kooperationen

Kooperationen