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Wirkstoffgenehmigung (BPR)

Aktualisiert Juli 2026 ca. 9Minuten Norm-Anker: Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPR)

juravendis Redaktion RA Thomas Bruggmann LL.M.

Fachanwaltliche Einordnung von Biozid-, Chemikalien- und Umweltrecht, ohne Ersatz für individuelle Beratung.

  • Biozidrecht und Chemikalienrecht

Bevor ein Biozidprodukt wie ein Desinfektionsmittel in der EU verkauft werden darf, muss sein Wirkstoff auf Unionsebene genehmigt sein. Diese Wirkstoffgenehmigung nach der Biozidprodukteverordnung (BPR) ist der erste von zwei Zulassungsschritten; unabhängig von ihr entscheiden die Mitgliedstaaten oder die EU-Kommission später über die eigentliche Produktzulassung. Wie zäh dieses Verfahren sein kann, zeigt der Fall Ethanol: Erst nach vielen Jahren im EU-Prüfprogramm gab der zuständige Fachausschuss im Februar 2026 grünes Licht für zentrale Anwendungsbereiche.

In Kürze Die Wirkstoffgenehmigung ist der erste Schritt des Zwei-Stufen-Systems der Biozidprodukteverordnung (BPR, Verordnung (EU) Nr. 528/2012): Sie erfolgt auf Unionsebene, die anschließende Produktzulassung auf Ebene der Mitgliedstaaten oder als Unionszulassung.Zuständig für die wissenschaftliche Bewertung ist der Ausschuss für Biozidprodukte (BPC) bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die endgültige Entscheidung trifft die Europäische Kommission.Am 24. Februar 2026 unterstützte der BPC die Genehmigung von Ethanol als Wirkstoff für die Produktarten PT 1, PT 2 und PT 4.Offen blieb dabei die Frage einer möglichen Einstufung von Ethanol als krebserregend oder fortpflanzungsgefährdend; sie wird in einem gesonderten CLP-Verfahren geklärt, unabhängig vom Genehmigungsverfahren.Bis zur endgültigen Entscheidung bleiben bestehende Wirkstoffe im EU-Prüfprogramm regelmäßig unter nationalen Übergangsregelungen weiter auf dem Markt.

Was die Wirkstoffgenehmigung ist

Die Biozidprodukteverordnung (BPR, Verordnung (EU) Nr. 528/2012) regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten, die Mensch, Tier, Materialien oder Erzeugnisse vor Schadorganismen wie Bakterien oder Schädlingen schützen sollen. Ihr Grundprinzip: Ein Wirkstoff muss zuerst genehmigt sein, bevor darauf aufbauende Produkte zugelassen werden können.

Das System ist zweistufig aufgebaut. Auf der ersten Stufe steht die Wirkstoffgenehmigung, die EU-weit einheitlich von der Europäischen Kommission erteilt wird. Auf der zweiten Stufe steht die Produktzulassung für das konkrete Biozidprodukt, entweder national durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder als Unionszulassung für den gesamten EU-Markt.

Ziel der BPR ist ein harmonisierter Binnenmarkt bei gleichzeitig hohem Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt. Gemeinsame Datenanforderungen, verpflichtender Datenaustausch und alternative Prüfmethoden sollen zugleich die Zahl der Tierversuche verringern.

Das Prüfverfahren beim Ausschuss für Biozidprodukte

Im Genehmigungsverfahren bewertet zunächst ein berichterstattender Mitgliedstaat das eingereichte Dossier wissenschaftlich und erstellt einen Bewertungsbericht. Auf dieser Grundlage gibt der Ausschuss für Biozidprodukte (BPC) bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eine Stellungnahme zu Sicherheit und Wirksamkeit des Wirkstoffs ab.

Nach der BPC-Stellungnahme leitet die ECHA sie an die Europäische Kommission weiter. Die Kommission erarbeitet daraufhin den Entwurf einer Durchführungsverordnung, die entweder die Genehmigung oder die Nicht-Genehmigung des Wirkstoffs vorschlägt, und legt ihn dem Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte der Mitgliedstaaten zur Abstimmung vor.

Wird der Wirkstoff genehmigt, unterliegen die darauf aufbauenden Produkte anschließend der eigentlichen Zulassungspflicht. Das gesamte Verfahren kann sich über viele Jahre erstrecken, insbesondere bei Wirkstoffen mit komplexer toxikologischer Bewertung.

Der Ethanol-Fall als Beispiel

Ethanol wird seit Jahren im EU-Prüfprogramm für bestehende Wirkstoffe (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014) bewertet. Am 24. Februar 2026 kam der BPC zu dem Schluss, dass eine sichere Verwendung für die Produktarten PT 1 (menschliche Hygiene, etwa Handdesinfektionsmittel), PT 2 (Flächendesinfektion und Algizide ohne direkte Anwendung am Menschen) und PT 4 (Lebensmittelbereich) nachgewiesen ist.

Eine abschließende Aussage zur Einstufung als krebserregend oder fortpflanzungsgefährdend traf der Ausschuss nicht. Diese Frage wird in einem eigenständigen Verfahren nach der CLP-Verordnung geklärt; ein entsprechender Einstufungsvorschlag wird wegen noch ausstehender Studien zur dermalen Toxizität voraussichtlich erst bis Ende 2026 eingereicht.

Beide Verfahren laufen unabhängig voneinander. Die Wirkstoffgenehmigung nach der BPR wird also nicht automatisch aufgeschoben, nur weil die CLP-Einstufung noch aussteht. Nach der BPC-Stellungnahme bereitet die Kommission nun einen Entwurf für eine Durchführungsverordnung vor.

Nach der Weiterleitung der BPC-Stellungnahme an die Kommission entscheidet diese, ob und in welcher Form Ethanol für die drei Produktarten genehmigt wird. Wird der Entwurf vom Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte gebilligt, wird die Durchführungsverordnung förmlich erlassen und EU-weit unmittelbar verbindlich.

Was eine Genehmigung für Hersteller bedeutet

Wird ein Wirkstoff genehmigt, ist damit noch keine Marktzulassung für konkrete Produkte verbunden. Hersteller müssen für ihre Biozidprodukte anschließend eine eigene Produktzulassung beantragen, entweder national bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats oder EU-weit als Unionszulassung.

Bis zur endgültigen Entscheidung über einen im Prüfprogramm befindlichen Wirkstoff dürfen bereits am Markt befindliche Produkte in der Regel unter nationalen Übergangsregelungen weiter vertrieben werden. Diese Übergangsfristen enden regelmäßig erst mit der eigentlichen Genehmigungs- oder Ablehnungsentscheidung.

Für Hersteller von Desinfektionsmitteln mit Ethanol bedeutet das aktuell: Der Markt bleibt vorerst offen, doch mit dem Abschluss des Genehmigungsverfahrens wird absehbar, wie lange die Übergangsfristen tatsächlich noch laufen und welche Produktzulassungen anschließend erforderlich werden.

Wie ist Ihre Situation im Genehmigungsverfahren einzuordnen?

Wählen Sie die Situation, die Ihrer aktuellen Lage am nächsten kommt.

Welche Situation trifft zu?

Wählen Sie eine Situation, um die Einordnung zu sehen.

Zusammenspiel mit anderen Chemikalienrechtsregimen

Die BPR steht nicht isoliert. Für die Einstufung und Kennzeichnung von Wirkstoffen gilt zusätzlich die CLP-Verordnung, für viele weitere Aspekte der Chemikaliensicherheit die REACH-Verordnung.

Ein aktuelles Beispiel für das Zusammenspiel ist die laufende EU-weite Beschränkung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) nach REACH. Sie betrifft nicht die Wirkstoffgenehmigung selbst, kann aber einzelne Formulierungsbestandteile von Biozidprodukten erfassen und läuft als eigenständiges Beschränkungsverfahren mit eigenem Zeitplan.

Für Unternehmen bedeutet das: Die rechtliche Bewertung eines Biozidprodukts erschöpft sich nicht in der BPR allein, sondern muss regelmäßig auch CLP- und REACH-Verfahren im Blick behalten, die parallel und mit unterschiedlichem Zeithorizont laufen.

Worauf Unternehmen im Genehmigungs- und Zulassungsverfahren achten sollten

Was einen sorgfältigen Umgang mit Wirkstoffgenehmigung und Produktzulassung ausmacht, in vier Prüfsteinen.

Vier Schritte, zum Durchtippen

Wirkstoff im Blick behalten.

Genehmigungsverfahren erstrecken sich oft über Jahre. Nur der aktuelle Verfahrensstand zeigt, welche Übergangsregelungen noch gelten.

Hilft Den Stand des Prüfprogramms für die eigenen Wirkstoffe regelmäßig bei ECHA verfolgen.

Stolperfalle Sich auf veraltete Informationen zum Genehmigungsstatus verlassen.

Zweite Stufe nicht vergessen.

Die Produktzulassung ist ein eigenständiges, oft langwieriges Verfahren, das nicht automatisch mit der Wirkstoffgenehmigung mitläuft.

Hilft Rechtzeitig vor Abschluss der Wirkstoffgenehmigung die eigene Produktzulassung vorbereiten.

Stolperfalle Erst nach der Wirkstoffgenehmigung mit der Vorbereitung beginnen.

Bestehende Produkte richtig einordnen.

Übergangsregelungen für Wirkstoffe im Prüfprogramm sind an den Verfahrensstand gekoppelt und enden mit der Kommissionsentscheidung.

Hilft Die für den eigenen Wirkstoff geltenden nationalen Übergangsregelungen konkret prüfen.

Stolperfalle Pauschal von einer unbegrenzten Übergangsfrist ausgehen.

CLP und REACH mitdenken.

Mehrere Chemikalienrechtsregime können denselben Wirkstoff oder dieselbe Formulierung gleichzeitig betreffen.

Hilft Formulierungsbestandteile auch auf laufende CLP- und REACH-Verfahren wie die PFAS-Beschränkung prüfen.

Stolperfalle Nur die BPR-Wirkstoffgenehmigung im Blick haben.

Zeitleiste

Vom EU-Prüfprogramm zur BPC-Stellungnahme

Wie sich die Wirkstoffgenehmigung für Ethanol über mehr als ein Jahrzehnt entwickelt hat.

  1. 2013

    Biozidprodukteverordnung tritt in Kraft

    Die BPR (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) löst die bisherige Biozid-Richtlinie ab und führt das zweistufige System aus Wirkstoffgenehmigung und Produktzulassung ein.

  2. 2014

    Prüfprogramm für bestehende Wirkstoffe

    Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 regelt die systematische Überprüfung aller am Markt befindlichen alten Wirkstoffe, darunter Ethanol.

  3. 24.02.2026

    BPC unterstützt Genehmigung von Ethanol

    Der Ausschuss für Biozidprodukte spricht sich für die Produktarten PT 1, PT 2 und PT 4 aus, die Frage der CMR-Einstufung bleibt offen.

  4. heute

    Kommissionsentscheidung steht aus

    Die Europäische Kommission bereitet auf Grundlage der BPC-Stellungnahme eine Durchführungsverordnung vor; das gesonderte CLP-Verfahren zur Einstufung läuft parallel weiter.

Bedeutung für die Desinfektionsmittelbranche

Der Ethanol-Fall zeigt exemplarisch, wie stark Hersteller von Hygiene- und Desinfektionsprodukten von einzelnen Wirkstoffentscheidungen abhängen. Ethanol gehört zu den am weitesten verbreiteten Wirkstoffen in Hand- und Flächendesinfektionsmitteln.

Zahlreiche Organisationen, darunter zahnärztliche und weitere Gesundheitsverbände, hatten sich im Vorfeld der BPC-Entscheidung gegen ein mögliches Ethanol-Verbot ausgesprochen, mit Verweis auf die Bedeutung des Wirkstoffs für die Versorgungssicherheit im Gesundheitswesen.

Die BPC-Stellungnahme ist ein wichtiger Zwischenschritt, aber keine endgültige Entscheidung. Bis zur Durchführungsverordnung der Kommission bleibt für Hersteller Planungsunsicherheit bestehen, insbesondere mit Blick auf die noch offene CMR-Einstufung.

Für die Branche insgesamt zeigt der Fall, wie eng chemikalienrechtliche und gesundheitspolitische Erwägungen im Biozidrecht ineinandergreifen: Eine rein toxikologische Bewertung trifft auf die praktische Frage, ob und wie schnell sich ein derart verbreiteter Wirkstoff ersetzen ließe, ohne die Versorgungssicherheit zu gefährden.

Typische Stolperfallen im Umgang mit der Wirkstoffgenehmigung

Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, mit der Genehmigung eines Wirkstoffs seien automatisch auch alle darauf basierenden Produkte zugelassen. Tatsächlich bleibt die Produktzulassung ein eigenständiger, gesonderter Schritt.

Ebenso riskant ist es, sich allein auf den Status quo zu verlassen, ohne den Fortgang des EU-Prüfprogramms zu beobachten. Übergangsregelungen enden mit der Kommissionsentscheidung, nicht erst mit deren Bekanntwerden im eigenen Unternehmen.

Wer parallele Verfahren wie die CLP-Einstufung oder REACH-Beschränkungen übersieht, riskiert außerdem, eine an sich BPR-konforme Formulierung durch ein anderes Regelwerk nachträglich in Frage gestellt zu sehen.

Wirkstoffgenehmigung und Produktzulassung im Blick behalten

Für Unternehmen im Biozidbereich lohnt sich eine klare Trennung der Fragen: Ist der eigene Wirkstoff bereits genehmigt oder noch im Prüfprogramm? Welche Übergangsregelung gilt aktuell? Und ist die eigene Produktzulassung rechtzeitig vorbereitet?

Wer diese drei Fragen sauber auseinanderhält, vermeidet die häufigsten Missverständnisse zwischen Wirkstoffgenehmigung und Produktzulassung.

juravendis begleitet Unternehmen im Biozid- und Chemikalienrecht bei der Einordnung laufender Genehmigungsverfahren, bei Produktzulassungen sowie beim Zusammenspiel mit CLP- und REACH-Verfahren.

Nächster Schritt

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