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Unterscheidungskraft (§ 8 MarkenG)

Aktualisiert September 2026 ca. 8Minuten Norm-Anker: § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Rechtsanwalt Thomas Bruggmann LL.M. - juravendis Rechtsanwaltskanzlei | München
juravendis Redaktion RA Thomas Bruggmann LL.M.

Anwaltliche Einordnung von Marken- und Wettbewerbsrecht, ohne Ersatz für individuelle Beratung. Rechtlich geprüft und zur Veröffentlichung freigegeben von RA Thomas Bruggmann LL.M. am 28. August 2026.

  • Markenrecht

Unterscheidungskraft nach Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 Markengesetz (MarkenG) ist die grundlegende Voraussetzung dafür, dass eine Bezeichnung überhaupt als Marke eingetragen werden kann: Sie muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Rein beschreibende oder geografisch assoziierte Begriffe scheitern regelmäßig an dieser Hürde, wie der Streit um die Marke Dubai-Schokolade zeigt.

In Kürze Unterscheidungskraft nach Paragraf 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist Grundvoraussetzung für jede MarkeneintragungEine Marke muss geeignet sein, Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheidenRein beschreibenden Begriffen und Gattungsbezeichnungen fehlt regelmäßig die UnterscheidungskraftGeografische Begriffe sind besonders anfällig, da sie primär Herkunftsassoziationen statt betriebliche Herkunft weckenDas Deutsche Patent- und Markenamt prüft die Unterscheidungskraft im Eintragungsverfahren von Amts wegen

Was Unterscheidungskraft bedeutet

Eine Marke erfüllt ihre zentrale Funktion nur, wenn sie Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht, die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung zu erkennen. Fehlt einer Bezeichnung diese Fähigkeit, kann sie ihre Herkunftsfunktion nicht erfüllen und ist deshalb nach Paragraf 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Wichtig zur Einordnung: Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft sind vergleichsweise niedrig, bereits ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt. Das Eintragungshindernis greift nur bei einem vollständigen Fehlen dieser Eignung.

Wann Unterscheidungskraft fehlt

Typische Kategorien ohne Unterscheidungskraft sind rein beschreibende Angaben, die lediglich Eigenschaften der Ware benennen, allgemeine Gattungsbezeichnungen wie Schokolade oder Getränk, sowie Begriffe, die von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als Werbeaussage oder allgemeine Anpreisung verstanden werden.

Geografische Begriffe nehmen dabei eine Sonderstellung ein: Ein Ortsname weckt in erster Linie Assoziationen zu diesem Ort, nicht zu einem bestimmten Unternehmen, was die Eintragung als individuelle Marke regelmäßig erschwert, unabhängig davon, ob der Ortsname zusätzlich mit einer Warenbezeichnung kombiniert wird.

Der Dubai-Schokolade-Fall als Beispiel

Mehrere Unternehmen haben beim Deutschen Patent- und Markenamt Wortmarken für Varianten von Dubai-Schokolade angemeldet. Bislang ist jedoch keine dieser Marken tatsächlich eingetragen. Der Grund liegt in genau diesem Problem: Schokolade ist eine reine Gattungsbezeichnung, Dubai weckt vor allem geografische Assoziationen, beides zusammen kann einer Eintragung als beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe entgegenstehen.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie eng Markenrecht und die Rechtsfigur der geografischen Herkunftsangabe zusammenhängen: Dieselbe Bezeichnung kann gleichzeitig markenrechtlich nicht eintragbar und wettbewerbsrechtlich als Herkunftsangabe geschützt sein.

Aktuelle Entwicklung: Verkehrsdurchsetzung als Ausweg

Auch eigentlich nicht unterscheidungskräftige Bezeichnungen können ausnahmsweise eintragungsfähig werden, wenn sie sich durch intensive Nutzung im Verkehr als Marke durchgesetzt haben, Paragraf 8 Abs. 3 MarkenG. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen die Bezeichnung dann trotz ihres beschreibenden Ursprungs bereits überwiegend einem bestimmten Unternehmen zuordnen.

Der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung erfordert regelmäßig aufwendige demoskopische Gutachten und gelingt nur bei besonders intensiver, langjähriger und dominanter Marktpräsenz einer Bezeichnung.

Wie betrifft Unterscheidungskraft Ihre Markenanmeldung?

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Wie Unterscheidungskraft und Herkunftsangabe zusammenspielen

Unterscheidungskraft und geografische Herkunftsangabe sind zwei getrennte Rechtsfiguren mit unterschiedlicher Zielrichtung: Die Unterscheidungskraft entscheidet, ob eine Bezeichnung überhaupt als individuelle Marke eintragbar ist. Die geografische Herkunftsangabe schützt umgekehrt gerade davor, dass ein Ortsname für Waren ohne tatsächlichen Bezug irreführend genutzt wird.

Beide Konzepte greifen bei geografisch klingenden Produktnamen häufig gleichzeitig: Eine als Marke nicht eintragbare Bezeichnung kann trotzdem wettbewerbsrechtlich geschützt sein, wenn ein tatsächlicher Herkunftsbezug besteht.

Worauf Unternehmen bei der Markenanmeldung achten sollten

Was einen sorgfältigen Umgang mit der Unterscheidungskraft-Prüfung ausmacht, in vier Prüfsteinen.

Vier Schritte, zum Durchtippen

Beschreibende Elemente erkennen.

Je beschreibender ein Name wirkt, desto höher das Risiko einer Zurückweisung durch das DPMA.

Hilft Vor Anmeldung prüfen, ob der Name beschreibende oder geografische Elemente enthält.

Stolperfalle Einen naheliegenden, beschreibenden Namen ohne Prüfung anmelden.

Ausweichoptionen bereithalten.

Eine Zurückweisung durch das DPMA kostet Zeit, die sich mit Alternativplanung abfedern lässt.

Hilft Alternative, stärker unterscheidungskräftige Markennamen als Ausweichoption vorbereiten.

Stolperfalle Ausschließlich auf einen einzigen, risikobehafteten Markennamen setzen.

Nachweise frühzeitig sichern.

Demoskopische Nachweise sind aufwendig und sollten frühzeitig vorbereitet werden.

Hilft Bei bereits etablierten Bezeichnungen frühzeitig Nachweise zur Verkehrsdurchsetzung sammeln.

Stolperfalle Verkehrsdurchsetzung erst im laufenden Streitverfahren nachträglich belegen wollen.

Alternative Markenformen erwägen.

Grafische Gestaltungselemente können einer sonst beschreibenden Bezeichnung zusätzliche Unterscheidungskraft verleihen.

Hilft Ergänzend zur Wortmarke eine grafisch gestaltete Wort-Bild-Marke prüfen.

Stolperfalle Ausschließlich auf eine reine Wortmarke ohne grafische Elemente setzen.

Zeitleiste

Wie sich der Fall entwickelte

Von der gesetzlichen Grundlage zu den offenen Dubai-Schokolade-Anmeldungen

  1. Grundlegend

    Gesetzliche Grundlage

    Paragraf 8 Markengesetz legt die absoluten Eintragungshindernisse fest, einschließlich der fehlenden Unterscheidungskraft.

  2. 28. August 2024

    Dubai-Schokolade-Anmeldungen

    Erste Wortmarken-Anmeldung für Dubai-Schokolade beim DPMA, gefolgt von weiteren ähnlichen Anmeldungen.

  3. Aktuell

    Eintragung weiterhin offen

    Keine der eingereichten Dubai-Schokolade-Wortmarken ist bislang eingetragen, das Eintragungshindernis der Unterscheidungskraft bleibt bestehen.

Bedeutung für Unternehmen bei der Markenwahl

Für Unternehmen, die eine neue Marke einführen wollen, bedeutet die Unterscheidungskraft-Prüfung eine frühe Weichenstellung: Ein zu beschreibender oder geografisch assoziierter Name kann später erhebliche Investitionen in Markenaufbau gefährden, wenn die Eintragung scheitert.

Besonders bei viralen Produkttrends, bei denen schnelles Handeln attraktiv erscheint, lohnt sich dennoch eine vorherige rechtliche Prüfung, um spätere Enttäuschungen bei der Markenanmeldung zu vermeiden.

Typische Stolperfallen

Ein häufiger Irrtum ist, eine Markenanmeldung mit einer erfolgten Eintragung gleichzusetzen. Bis zur tatsächlichen Eintragung bleibt eine Anmeldung ein bloßer Antrag ohne markenrechtlichen Schutz.

Ebenso riskant ist die Annahme, ein besonders origineller Klang eines Namens ersetze rechtliche Unterscheidungskraft. Maßgeblich ist ausschließlich, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung in Bezug auf die betriebliche Herkunft verstehen.

Markenname rechtzeitig prüfen lassen

Für Unternehmen lohnt sich eine frühzeitige Klärung von drei Fragen: Enthält unser geplanter Markenname beschreibende oder geografische Elemente? Haben wir Alternativnamen mit höherer Unterscheidungskraft vorbereitet? Und könnte im Streitfall eine Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen werden?

juravendis begleitet Unternehmen im Markenrecht bei der Prüfung der Unterscheidungskraft geplanter Markennamen und bei der strategischen Vorbereitung von Markenanmeldungen.

Nächster Schritt

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