CPNP
Rechtsbegriff
Art. 13 VO 1223/2009
Notifizierungspflicht im Kosmetikrecht.
Das Cosmetic Products Notification Portal, kurz CPNP, ist die EU-weite Pflichtplattform, über die jedes kosmetische Mittel gemeldet werden muss, bevor es auf den Markt kommt. Es handelt sich nicht um ein Zulassungsverfahren, sondern um ein verpflichtendes Meldesystem nach Art. 13 der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009. 2026 gewinnt das Portal neue Praxisrelevanz: Weil gleich mehrere Stoffverbote Rezepturen verändern, müssen viele Hersteller ihre Produkte über das CPNP neu melden.
Was das CPNP ist
Das CPNP ist das elektronische Portal der Europäischen Kommission, über das die Verantwortliche Person kosmetische Mittel vor dem Inverkehrbringen melden muss. Rechtsgrundlage ist Art. 13 der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009.
Wichtig zur Einordnung: Das CPNP ist kein Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren. Es findet keine behördliche Prüfung der Meldung vor der Markteinführung statt; die Meldung dient vor allem der Markt- und Gesundheitsüberwachung, insbesondere im Vergiftungsfall.
Die Meldung muss vor dem ersten Inverkehrbringen des Produkts in der EU erfolgen, für jedes einzelne kosmetische Mittel gesondert.
Für Unternehmen, die aus Drittstaaten in die EU importieren oder von dort exportieren, kommen je nach Zielmarkt weitere Meldesysteme hinzu, etwa die Registrierung bei der US-amerikanischen FDA. Das CPNP selbst bleibt aber ausschließlich für den EU-Binnenmarkt maßgeblich.
Die Pflichtangaben im Überblick
Zu den Kernangaben gehören die Produktkategorie, Name und Anschrift der Verantwortlichen Person, bei importierten Produkten das Ursprungsland sowie die Mitgliedstaaten, in denen das Produkt in Verkehr gebracht werden soll.
Hinzu kommen Kontaktdaten für den medizinischen Notfall sowie Angaben dazu, ob das Produkt Nanomaterialien oder als CMR-Stoffe (karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestufte Stoffe enthält.
Für Giftnotrufzentralen ist zusätzlich eine Rahmenformulierung zu hinterlegen, damit im Notfall schnell geholfen werden kann, ohne das vollständige Rezepturgeheimnis preiszugeben.
Diese Angaben werden ausschließlich für Zwecke der Marktüberwachung und des Gesundheitsschutzes genutzt; sie ersetzen nicht die Kennzeichnung auf der Verpackung, die eigenen Anforderungen unterliegt.
Wer für die Meldung verantwortlich ist
Zentrale Figur ist die Verantwortliche Person nach Art. 4 der Kosmetikverordnung. Sie gewährleistet die Sicherheit und Konformität des Produkts, erstellt und pflegt die Produktinformationsdatei (PID) samt Sicherheitsbericht und sorgt für die Herstellung nach guter Herstellungspraxis (GMP, ISO 22716).
Für die eigentliche Sicherheitsbewertung ist ein eigens qualifizierter Sicherheitsbewerter zuständig, der über eine Hochschulqualifikation etwa in Pharmazie, Toxikologie oder Medizin verfügen muss und die Sicherheit des Endprodukts persönlich verantwortet.
Erst nach abgeschlossener Sicherheitsbewertung und vollständiger Produktinformationsdatei kann die Verantwortliche Person das Produkt korrekt über das CPNP melden.
Diese Aufgabenteilung zwischen Verantwortlicher Person und Sicherheitsbewerter ist bewusst so angelegt, dass die wirtschaftliche Verantwortung für das Produkt und die fachliche Bewertung seiner Sicherheit getrennt bleiben und sich gegenseitig absichern.
Warum 2026 viele Produkte neu gemeldet werden müssen
Zwei Stoffbeschränkungen verändern derzeit zahlreiche Rezepturen. Zum einen verbietet die Verordnung (EU) 2024/1328 die Cyclosiloxane D4, D5 und D6 ab einer Konzentration von 0,1 Prozent, gestaffelt nach Produktart: in Wash-off-Produkten wie Shampoos und Duschgelen ab dem 6. Juni 2026, in Leave-on-Produkten ab dem 6. Juni 2027.
Zum anderen gilt über die REACH-Verordnung ab dem 10. Oktober 2026 ein Grenzwert von 25 ppb für PFHxA und verwandte PFAS-Verbindungen, die bislang unter anderem in langanhaltendem Make-up, Sonnenschutzmitteln und wasserabweisenden Formulierungen eingesetzt wurden.
Wird eine bestehende Rezeptur wegen dieser Verbote verändert, ist das Produkt im Sinne der Kosmetikverordnung ein anderes Produkt: Es braucht eine neue Sicherheitsbewertung und muss über das CPNP erneut gemeldet werden, auch wenn Markenname und Verpackung gleich bleiben.
Betroffen sind dabei nicht nur einzelne Nischenprodukte, sondern ganze Sortimente: Wer mehrere Produktlinien mit ähnlicher Basisrezeptur führt, muss unter Umständen eine Vielzahl von Einzelmeldungen gleichzeitig aktualisieren.
Wie ist Ihr Unternehmen auf die Reformulierungspflicht vorbereitet?
Wählen Sie die Situation, die Ihrer aktuellen Lage am nächsten kommt.
Welche Situation trifft zu?
Zusammenspiel mit REACH und anderen Regelwerken
Die Kosmetikverordnung regelt Sicherheit, Kennzeichnung und Meldepflicht kosmetischer Mittel, verweist für viele Stoffbeschränkungen aber auf die REACH-Verordnung, über die etwa die PFHxA-Beschränkung eingeführt wurde.
Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das: Eine Formulierung kann gleichzeitig kosmetikrechtlich und chemikalienrechtlich zu bewerten sein, mit jeweils eigenen Fristen und Verfahren.
Wer nur die Kosmetikverordnung im Blick behält, aber Änderungen im REACH-Anhang XVII übersieht, riskiert, eine an sich CPNP-konforme Meldung durch ein nachträglich verändertes Stoffverbot zu verlieren.
Worauf Unternehmen bei der CPNP-Meldung achten sollten
Was einen sorgfältigen Umgang mit Reformulierung und CPNP-Meldung ausmacht, in vier Prüfsteinen.
Vier Schritte, zum Durchtippen
Betroffene Inhaltsstoffe identifizieren.
Auch Verunreinigungen in Rohstoffen, etwa Siloxane in Silikonmischungen, können relevante Konzentrationen erreichen.
Hilft Alle Rezepturen systematisch auf Cyclosiloxane und PFAS-Verbindungen prüfen.
Stolperfalle Sich auf das letzte Sicherheitsdatenblatt der Lieferanten verlassen, ohne selbst zu prüfen.
Bei Reformulierung neu bewerten lassen.
Eine veränderte Rezeptur ist kosmetikrechtlich ein neues Produkt und braucht eine eigene Bewertung durch den Sicherheitsbewerter.
Hilft Für jede geänderte Rezeptur eine vollständige neue Sicherheitsbewertung einholen.
Stolperfalle Die alte Sicherheitsbewertung unverändert weiterverwenden.
Rechtzeitig vor dem Stichtag melden.
Ohne aktuelle CPNP-Meldung darf das reformulierte Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.
Hilft Die Neu-Notifizierung vor dem jeweiligen Verbotstermin abschließen.
Stolperfalle Erst nach Ablauf der Frist mit der Meldung beginnen.
Rohstofflieferanten einbeziehen.
Ohne belastbare Rohstoffdaten lässt sich eine Rezeptur nicht zuverlässig auf die neuen Grenzwerte prüfen.
Hilft Von Lieferanten aktuelle Analysenzertifikate zu Cyclosiloxanen und PFAS anfordern.
Stolperfalle Sich allein auf pauschale Konformitätserklärungen verlassen.
Zeitleiste
Von der Kosmetikverordnung zur Reformulierungswelle 2026
Wie sich die Stoffverbote 2026 auf CPNP-Meldungen auswirken.
- 2009
Kosmetikverordnung tritt in Kraft
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vereinheitlicht das EU-Kosmetikrecht und führt das CPNP als zentrales Meldeportal ein.
- 16.05.2024
Cyclosiloxan-Beschränkung beschlossen
Die Verordnung (EU) 2024/1328 beschränkt D4, D5 und D6 in kosmetischen Mitteln ab einer Konzentration von 0,1 Prozent.
- 06.06.2026
Verbot in Wash-off-Produkten in Kraft
Cyclosiloxane D4, D5 und D6 sind in Shampoos, Duschgelen und ähnlichen Wash-off-Produkten ab diesem Datum verboten.
- heute
PFHxA-Grenzwert und Leave-on-Frist stehen bevor
Ab dem 10. Oktober 2026 gilt der PFHxA-Grenzwert von 25 ppb, ab dem 6. Juni 2027 das Cyclosiloxan-Verbot auch für Leave-on-Produkte. Betroffene Hersteller stehen vor weiteren Reformulierungs- und Meldepflichten.
Bedeutung für Hersteller unterschiedlicher Produktkategorien
Cyclosiloxane finden sich häufig in Haarpflege- und Hautpflegeprodukten als Texturverbesserer und flüchtiges Silikonöl, PFAS-Verbindungen vor allem in langanhaltendem Make-up, Sonnenschutzmitteln und wasserabweisenden Formulierungen.
Betroffene Hersteller müssen nicht nur die Rezeptur anpassen, sondern auch Verpackung, Kennzeichnung und Produktinformationsdatei konsistent halten, da all diese Dokumente auf dieselbe, nun veränderte Formulierung Bezug nehmen.
Wichtig zur Einordnung: Die neuen Grenzwerte gelten nicht nur für neu entwickelte Produkte, sondern auch für bereits produzierte Chargen, sobald die jeweilige Frist abgelaufen ist. Das erfordert frühzeitiges Bestandsmanagement.
Auch der Handel ist mittelbar betroffen: Wer reformulierte Produkte listet, sollte von seinen Herstellern eine aktuelle CPNP-Meldung und eine bestätigte Sicherheitsbewertung einfordern, bevor Restbestände der alten Rezeptur über die jeweilige Frist hinaus verkauft werden.
Typische Stolperfallen bei der Reformulierung
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, eine kleine Rezepturänderung sei irrelevant und brauche keine neue CPNP-Meldung. Kosmetikrechtlich zählt jede veränderte Formulierung als eigenständiges Produkt.
Ebenso riskant ist es, sich allein auf die Angaben der Rohstofflieferanten zu verlassen, ohne die eigene Rezeptur tatsächlich auf die relevanten Stoffe hin zu prüfen, insbesondere wenn Cyclosiloxane nur als Verunreinigung in Silikonmischungen enthalten sind.
Wer die gestaffelten Fristen für Wash-off- und Leave-on-Produkte verwechselt, riskiert außerdem, ein Produkt zu früh vom Markt zu nehmen oder zu spät zu reagieren.
Eine weitere Stolperfalle liegt in der Kommunikation nach außen: Wird eine reformulierte Fassung als „neue Formel“ beworben, ohne dass Kennzeichnung, Produktinformationsdatei und CPNP-Meldung tatsächlich aktualisiert wurden, entsteht ein Widerspruch zwischen Marketingaussage und rechtlicher Dokumentation.
CPNP-Meldung und Reformulierung sauber zusammenführen
Für Unternehmen lohnt sich eine klare Reihenfolge: zuerst die Rezeptur auf die relevanten Stoffe prüfen, dann bei Bedarf reformulieren, anschließend die Sicherheitsbewertung aktualisieren und erst danach die neue CPNP-Meldung vornehmen.
Wer diese Reihenfolge einhält, vermeidet sowohl verfrühte als auch verspätete Meldungen und stellt sicher, dass Rezeptur, Produktinformationsdatei und CPNP-Eintrag konsistent bleiben.
juravendis begleitet Kosmetikunternehmen bei der rechtlichen Einordnung von Reformulierungen, bei der CPNP-Meldung sowie beim Zusammenspiel von Kosmetikverordnung und REACH.
Nächster Schritt
Compliance-Risiko einschätzen
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