BGH zum Parallelimport von Blutzuckerteststreifen – Kein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren bei Übersetzung von Originalgebrauchsanweisung nötig

Nun hat es auch der Bundesgerichtshof (BGH) so entschieden: Ein Parallelimporteur von Blutzuckerteststreifen ist nicht zwingend verpflichtet, ein neues Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, mit der die Konformität der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung dieses Produktes wegen ihrer Übersetzung in die Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaates bescheinigt werden soll.