Dies zumindest in regulatorischer Hinsicht. Der Parallelimporteur eines In-vitro-Diagnostikums zur Eigenanwendung wie Blutzuckerteststreifen sei nicht verpflichtet, eine neue oder ergänzende Konformitätsbewertung durchzuführen, wenn die Gebrauchsanweisung eines bereits zertifizierten Medizinproduktes vom Parallelimporteur in die Sprache des Einfuhrstaates übersetzt wird, so der EuGH mit Urteil vom 13.10.2016 (C-277/15). Gleiches gilt laut EuGH, falls der Parallelimporteur die Produktetikettierung dadurch ändert, dass er sich als Verantwortlichen für das Inverkehrbringen in Deutschland ausweist und seine Anschrift, weitere Kontaktdaten und eine PZN-Nummer angibt. Auch in diesem Fall bedarf es also keines neuen oder ergänzenden Konformitätsbewertungsverfahrens (EuGH, Urteil vom 24.11.2016, C-662/15). Auch wenn diese Entscheidungen keinen Freifahrtschein für alle möglichen Änderungen der Etikettierung und Gebrauchsanweisung darstellen, geht die Tendenz des EuGH doch in eine klare Richtung: Maßnahmen des Parallelimporteurs, die für einen Parallelimport unabdingbar sind, lösen keinen regulatorischen Änderungsbedarf aus.