Auch das OLG Naumburg schloss sich dieser Meinung an. Durch die Klausel werde der Kunde unangemessen benachteiligt, weil sie von der gesetzlichen Regelung der §§ 312g², 355 BGB abweiche und mit den wesentlichen Grundgedanken dieser Vorschrift nicht zu vereinbaren sei. Eine generelle Ausnahme für Arzneimittel ergebe sich aus § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB² nicht. Gemäß dieser Vorschrift besteht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten ist, kein Widerrufsrecht. Die OLG-Richter führten dazu aus, dass es zwar zweifellos Arzneimittel gebe, die schnell verderben. Jedoch gelte dies nicht für jedes Arzneimittel, so dass eine direkte Anwendung der Vorschrift ausscheide. Der Auffassung, dass es bei Arzneimitteln eine „rechtliche Verderblichkeit“ gebe, wie es in der Literatur teilweise vertreten wird, schlossen sich die Richter nicht an.
Auch nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB² komme ein genereller Ausschluss des Widerrufsrechts bei Arzneimitteln nicht in Betracht. Denn diese Bestimmung setze das Entfernen einer vorhandenen Versiegelung nach der Lieferung voraus. Dass sämtliche Arzneimittel in diesem Sinne versiegelt seien, sei aber nicht der Fall.
Insgesamt gäbe es daher nach der zurzeit geltenden Fassung des § 312g Abs. 2 BGB² keine Möglichkeit, das Widerrufrecht für Arzneimittel im Fernabsatzgenerell auszuschließen. Es möge zwar für einen solchen Ausschluss rechtspolitisch, insbesondere aus Sicht der Apotheker, gute Gründe geben. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers, einen solchen Ausschluss ausdrücklich vorzusehen, so die OLG-Richter abschließend.