Um die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben einzugrenzen, erließen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Kommission die Health Claims-Verordnung 1924/2006. Angaben über Nährwerte oder Gesundheitswirkungen von Lebensmitteln müssen seitdem nicht nur strengen Kriterien folgen, wie es z. B. bei den Bezeichnungen „energiearm“ oder „zuckerfrei“ der Fall ist. Nährstoff- oder gesundheitsbezogene Informationen müssen seitdem auch wissenschaftlich bewiesen werden. Damit ein Hersteller solche Angaben verwenden darf, verlangt der Gesetzgeber eine Zulassung, die bei der national zuständigen Behörde beantragt werden kann. In Deutschland ist dies das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Braunschweig (BVL). Damit sie ausgestellt werden kann, muss der Hersteller neben den gewünschten Aussagen auch Studien vorlegen, die einen Zusatznutzen gegenüber dem konventionellen Produkt nachweisen. Die nationale Behörde und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erteilen die Zulassung nur dann, wenn keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage bzw. der Wirksamkeit der beworbenen Substanz vorliegen.