Das HHVG enthält eine Ergänzung der Regelungen zum Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V Abs. 3). Hält der GKV-Spitzenverband demnach bei der Prüfung eines Antrags zur Aufnahme eines Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis (HMV) eine Klärung durch den G-BA für erforderlich, ob der Einsatz des Hilfsmittels untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ist, holt er hierzu eine Auskunft des G-BA ein. Der G-BA muss die Auskunft dann innerhalb von sechs Monaten erteilen. Kommt der G-BA zu dem Ergebnis, dass das Hilfsmittel untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode (NUB) ist, beginnt unmittelbar das Methodenbewertungsverfahren. „Mit der Regelung wird sichergestellt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss frühzeitig in das Hilfsmittelverfahren einbezogen wird“, heißt es in der Gesetzesbegründung. Außerdem soll sichergestellt werden, dass sich das Methodenbewertungsverfahren ohne Verfahrensverzögerungen anschließt. Das Nähere zum Verfahren regelt der GKV-Spitzenverband in einer Verfahrensordnung.