Das LG München I gab dem Verein teilweise Recht. Die Behauptung, dass Silicium in jeder einzelnen Kapsel „sehr hoch angereichert als Mikronährstoff“ enthalten sei, sei unzulässig. Auch gäbe es für die Festigung der Haut mit Hilfe von Silicium keinen zugelassenen Health-Claim, sodass diesem Stoff auch nicht eine solche Wirkung beigelegt werden dürfe.
Des Weiteren werde mit den Formulierungen „die Venenklappen unterstützen …, die Venenklappen stärken, dass dieser Fluss, diese Pumpen wieder funktionieren“ und „Wassereinlagerungen … Krampfadern, das ist alles ein Bindegewebsthema in den Venen“ nicht nur auf optisch beeinträchtigte Beine, sondern auf beeinträchtigte Funktionen der Venen angespielt. Der Zusammenhang mit den „Ve. Fit Kapseln“ werde derart dargestellt, dass mit diesen Kapseln die Venenklappen unterstützt werden können und das verbrauchte Blut besser zum Herz zurückfließt. Wenn man dies nicht schon als Vorbeugung einer Krankheit ansehe, so handele es sich jedenfalls um eine gesundheitsbezogene Angabe, nämlich über die Funktionsweise von gesunden Venen. Ein Nachlassen ihrer Funktion solle mit den Kapseln wieder verbessert werden. Zusammengefasst könnten die Werbeaussagen so verstanden werden, dass man erst mit gesunden Beinen und gesunden Venenklappen schöne Beine habe, so das Landgericht. Daher dürfen die „Be. Jo. Ep. Ve. Fit Kapseln“ nicht mit diesen Aussagen angeboten oder beworben werden.