Das ergebe sich durch Auslegung dieser Vorschrift. Dabei betonten die Richter, dass diese Ausnahmevorschrift eng interpretiert werden müsse. Dafür spreche neben dem Wortlaut („ausschließlich“) auch der Sinn und Zweck. Ziel von § 2 Abs. 1 PAngV sei es, dem Verbraucher im Interesse der Preisklarheit durch die Angabe des Grundpreises eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Werbeangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich zu verschaffen. Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe entfalle in den Ausnahmefällen des § 9 Abs. 4 und 5 PAngV, weil bei den dort genannten Erzeugnissen die Angabe einer Mengenklarheit keine relevante Information darstellt, sondern der Verbraucher seine Kaufentscheidung üblicherweise nach anderen Kriterien trifft. Diese Begründung für die Ausnahmefälle greife für (auch) pflegende kosmetische Produkte zur dauerhaften Anwendung nicht, so das OLG weiter. Während Verschönerungsmittel, die nur der sofortigen und kurzfristigen Änderung des Erscheinungsbildes dienen, in der Regel ohne Rücksicht auf die Menge gekauft werden, um – zum Beispiel durch eine Packung Haarfärbemittel – einen schnellen Erfolg herbeizuführen, werde der Verbraucher Pflegeprodukte, die eine nachhaltige Wirkung erzielen sollen, im Regelfall über einen längeren Zeitraum erwerben, sodass es dabei eher auf den Preis pro Mengeneinheit und den daraus resultierenden Preis ankomme.