Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hielt die Werbung allerdings für zulässig. Die Bezeichnung der Gleitsichtbrillen als „hochwertig“ sei nicht irreführend, weil nichtssagend. Dasselbe gelte für den Zusatz „Premium“ bei der Bezeichnung „Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität“.
Der BGH sah dies im Revisionsverfahren hinsichtlich des Werbeversprechens „individuelle Gleitsichtbrillen von L. bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität“ anders. Der Verbraucher verbinde mit der Aussage „Optiker-Qualität“ die Vorstellung von einer ordnungsgemäßen Leistung eines im stationären Handel tätigen Optikers, so der BGH. Es werde der Eindruck erweckt, die Fertigung einer entsprechenden Brille erfordere nicht die Erhebung weiterer Daten. Daher werde der Verbraucher nicht zwischen Optikerleistungen, die aufgrund der Daten aus dem Brillenpass erbracht werden können, und solche Leistungen unterscheiden, die allein der Optiker vor Ort aufgrund weiterer Untersuchungen des Kunden erbringen kann. Nach dem Berufsbild des Augenoptiker-Handwerks müssten auch bei der Fertigung und Anpassung von Brillen die sich aufgrund der Physiognomie und der Individualität des Kunden ergebenden notwendigen Maße und Werte wie insbesondere Hornhautscheitelabstand, die Fassungsvorneigung sowie die Einschleifhöhe festgestellt werden. Hier entsprächen die Brillen nicht in jeder Hinsicht den insoweit maßgeblichen Qualitätskriterien der DIN EN ISO 21987. Wenn der Online-Händler die beim stationären Vertrieb vor Ort zu erbringenden Leistungen nicht vollständig anbietet, könne er nicht mit der Bezeichnung „Optiker-Qualität“ werben, so die BGH-Richter.