Das VG Köln entschied nun, dass es sich bei diesem Erzeugnis nicht um ein Medizinprodukt, sondern um ein Arzneimittel handele. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind Arzneimittel unter anderem Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die entweder zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind (sogenannte Präsentationsarzneimittel).
Die Kölner Richter sahen die Voraussetzungen eines Präsentationsarzneimittels als gegeben an. Denn das Produkt verspreche, auf Nahrungsmittelunverträglichkeiten beruhende Magen-Darm- Beschwerden zu lindern. Auf der Packungsbeilage war angegeben, dass die Inhaltsstoffe Beschwerden „entgegenwirken“, die Darmschleimhaut „stabilisieren“ sowie dieses Geschehen „unterstützen“ und die „typischen Symptome wie Bauchschmerzen (…) verhindern“. Die Packungsbeilage sei wie die eines Arzneimittels gestaltet. Darüber hinaus sei eine arzneimitteltypische Dosierungsanleitung enthalten. Somit werde dem Präparat das Erscheinungsbild eines Arzneimittels verliehen.