Der Verbraucherverband habe einen Anspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG a.F., §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 HCVO. Zunächst stellten die BGH-Richter fest, dass es sich bei der im Fokus stehenden Aussage um eine nährwertbezogene Angabe nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO handelt. Des Weiteren habe das in der Berufungsgericht basierend auf dem Verständnis, dass die Angabe „Mild gesalzen – voller Geschmack“ vom Durchschnittsverbraucher mit der Angabe „natriumarm/kochsalzarm“ gleichgesetzt werde, zu Recht einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 HCVO angenommen. Nach dieser Vorschrift dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der HCVO aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Im Anhang der HCVO ist insoweit geregelt, dass die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumarm/kochsalzarm, sowie jegliche Angaben, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung haben, nur zulässig sind, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Dieser Grenzwert werde hier überschritten.
Überdies liege für den Fall, dass der Verkehr die Angabe „Mild gesalzen – voller Geschmack“ im Sinne von „weniger gesalzen“ versteht, ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 Satz 2 HCVO vor. Das OLG habe richtigerweise angenommen, dass bei einer nährwertbezogenen Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil, die im Anhang der HCVO genannten Bedingungen einhält, die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 HCVO erfüllt sein müssen. Nach dem mit „Vergleichende Angaben“ überschriebene Art. 9 Abs. 1 Satz 1 HCVO ist ein Vergleich nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist der Unterschied in der Menge eines Nährstoffs und/oder im Brennwert anzugeben und der Vergleich muss sich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen.
Dabei ist nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 HCVO die erforderliche Information über den Unterschied in der Menge des Nährstoffs so anzugeben, dass der Durchschnittsverbraucher sie unschwer zur Kenntnis nehmen kann. Dies erfordere, wenn die Information nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe erfolgt, mindestens einen im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe angebrachten Hinweis darauf, wo die Zusatzinformation aufgefunden werden kann.