BGH zu vergleichenden Angaben bei nährwertbezogenen Angaben

Eine nährwertbezogene Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil stellt auch dann eine vergleichende Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung (HCVO) dar, wenn sie auf einen erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt hinweist, ohne Vergleichsprodukte zu benennen. Dies folgt aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Eine derartige Angabe unterliegt zusätzlich den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2² HCVO, selbst wenn sie den in Art. 8 Abs. 1¹ HCVO in Verbindung mit dem Anhang der HCVO genannten Bedingungen entspricht.