In diesem Zusammenhang betonte der EuGH, dass die Qualität von Luxuswaren nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruhe, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht. Eine derartige Ausstrahlung sei ein wesentliches Element dafür, dass die Verbraucher sie von anderen, ähnlichen Produkten unterscheiden können. Eine Schädigung dieser Ausstrahlung sei nämlich geeignet, die Qualität der Waren selbst zu beeinträchtigen.
Anhand der vom EuGH aufgestellten Kriterien muss nun das OLG Frankfurt am Main entscheiden, ob die konkret betroffene Vertragsklausel wirksam ist. Der EuGH ließ bereits durchblicken – vorbehaltlich der Prüfung durch das OLG -, dass er die Klausel wohl für rechtmäßig hält. Spannend bleibt über den konkreten Fall hinaus vor allem die Frage, was alles unter „Luxuswaren“ im Sinne der EuGH-Entscheidung zu verstehen ist. Dies dürfte in Zukunft für weitere Streitigkeiten sorgen.