Trotz der falschen Angaben behauptete Netto, es liege keine Irreführung vor. Der durchschnittliche Verbraucher wisse, dass allein die Verpackungsbeschriftung maßgeblich sei. Das Gericht stellte klar: Die korrekte Angabe auf der Verpackung berechtigt ein Unternehmen noch lange nicht dazu, auf Schildern mit einem falschen Ursprungsland zu werben. Die Herkunft eines Lebensmittels sei für viele ein wichtiges Kriterium für die Kaufentscheidung. Dabei verlasse sich der durchschnittliche Verbraucher auf die Angaben auf Schildern, die von der Decke hängen oder an Regalen angebracht sind. Er müsse nicht mehrfach nachlesen, um nach dem Ursprungsland zu forschen.