Unterlassungsverfügung: BGH verlangt Rückruf light

Wem der Vertrieb eines Produktes untersagt worden ist, der muss grundsätzlich durch einen Rückruf dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden. Für diese Auffassung (weitere Informationen hier) musste der Bundesgerichtshof (BGH) viel Kritik einstecken. Gleichwohl hält er an dieser Linie fest und hat sich mit einem nun veröffentlichten Beschluss vom 11.10.2017 (I ZB 96/16) zur Frage geäußert, ob eine solche Rückrufpflicht auch im einstweiligen Verfügungsverfahren gilt.