BGH: Unterlassen heißt nicht nichts tun

Wem gerichtlich verboten wurde, ein Lebensmittel oder sonstiges Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, muss dieses Produkt im Regelfall aus den Handelsstufen zurückrufen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 29.09.2016, I ZB 34/15, klargestellt.