Hersteller und Händler von Lebensmitteln kennen die Situation: Was dem Marketing gefällt, hat einem Gericht leider nicht gefallen – und schon hat man sich eine einstweilige Verfügung oder ein Unterlassungsurteil eingefangen. Sind von einem gerichtlichen Verbot auch Aussagen auf dem Etikett oder der Verpackung betroffen, stellte sich bislang immer die Frage: Reicht es, die Aufmachung in Zukunft zu ändern, oder muss noch im Handel befindliche Ware bei den Handelspartnern – Lebensmitteleinzelhandel, Drogerien, Apotheken oder sonstigen Einzelhändlern – zurückgerufen werden? Bei Beantwortung dieser Frage standen nicht nur Lebensmittelunternehmer vor einem Dilemma. Einerseits ist ein Rückruf aus dem Handel teuer und dem Image nicht unbedingt zuträglich. Andererseits kann es auch teuer werden, wenn ein Rückruf unterbleibt, das mit dem Fall befasste Gericht einen solchen aber für erforderlich gehalten hätte und deshalb ein Ordnungsgeld verhängt, falls noch betroffene Ware im Handel auftaucht. Das eigentliche Dilemma lag nun darin, dass von den Instanzgerichten nicht immer einheitlich bewertet wurde, ob ein Rückruf erforderlich ist.