Kein Brötchengutschein bei Verkauf preisgebundener Arzneimittel

Brötchengutscheine haben in der Apotheke nichts verloren, wenn deren Verteilung in Verbindung mit dem Erwerb eines preisgebundenen Arzneimittels steht. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Dabei setzten sich die Richter auch mit der Frage auseinander, ob die Arzneimittelpreisbindung angesichts der EuGH-Rechtsprechung, wonach die Preisbindung nicht für ausländische Versandapotheken gilt, noch verfassungsgemäß ist (Stichwort: Inländerdiskriminierung).