Das OLG Düsseldorf sah dies zumindest im Ergebnis genauso. Zwar verneinten die Richter eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung. Denn das Unternehmen habe zwar eine Spitzenstellung seines Medikaments geltend macht. Dies heiße aber nicht automatisch, dass nicht auch andere Arzneimittel gleichplatziert seien.
Jedoch stelle die Aussage eine Spitzengruppenwerbung dar, die irreführend und unlauter sei. Denn einer Spitzengruppe könne man nur angehören, wenn es Mitbewerber gibt, zu denen ein deutlicher Abstand bestehe. Daran fehle es hier. Für eine Spitzengruppe sei erforderlich, dass es ein „Hauptfeld“ gibt, wovon sich die Spitzengruppe absetzen könne. Da hinsichtlich des konkret beworbenen Arzneimittels zu wenig Mitbewerber vorhanden seien, die ein Hauptfeld bilden, könne kein deutlicher Abstand bestehen.