Spitzengruppe benötigt Hauptfeld – Arzneimittelwerbung sonst unzulässig

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf ist die Werbung „Unübertroffene Wirksamkeit im 10. Jahr“ keine Alleinstellungsbehauptung. Vielmehr handele es sich dabei um eine Spitzengruppenwerbung, welche aber im konkreten Fall wegen Fehlens eines größenmäßig relevanten Hauptfeldes unzulässig sei.