„Oxbrot“ verletzt nicht „Ochsenbrot“
Die Nutzung der Bezeichnung „Oxbrot“ verletzt die eingetragene Wortmarke „Ochsenbrot“ nicht, da es nur eine geringe Zeichenähnlichkeit gibt. So entschied es das Landgericht (LG) Braunschweig.
Geklagt hatte ein Unternehmen, das Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke „Ochsenbrot“ für die Warenklasse „Brot“ ist. Ein anderes Unternehmen, das mehrere Backfilialen betreibt, bezeichnete ein Produkt seinerseits als „Oxbrot“, weswegen der Inhaber der Wortmarke „Ochsenbrot“ Unterlassung verlangte. Zwischen beiden Bezeichnungen gebe es Verwechslungsgefahr.
Das angerufene LG Braunschweig teilte diese Auffassung nicht. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen „Ochsenbrot“ und „Oxbrot“ bestehe nicht. Eine klangliche Ähnlichkeit zwischen den Wortanfängen „Ochsen“ und „Ox“ sei nur gegeben, wenn man den Mittelteil der Klagemarke weglasse. Das geschützte Wort habe eine Silbe mehr als „Ochs“. Wegen dem verlängernden „en“ in der Wortmitte der Klagemarke entstehe beim Sprechen ein abweichender Rhythmus. Dieser entfalle auch nicht, wenn man den Mittelvokal weitgehend „verschluckt“. Darüber hinaus präge der Klang das Erinnerungsbild eines durchschnittlichen Brotkäufers nicht maßgeblich.
Mehr Bedeutung habe vielmehr die Schreibweise, da es in Bäckereien üblich ist, die Brotregale mit Schildern zu versehen, auf denen Name und Preis des jeweiligen Brotes deutlich ablesbar sind, so die Richter. Was dies betrifft, so bestehe lediglich eine Übereinstimmung hinsichtlich des Anfangsbuchstabens „O“. Das identische Wortende „Brot“ sei aufgrund seines rein beschreibenden Charakters nicht prägenden. Zudem könne man eine Bedeutungsähnlichkeit nicht hinreichend sicher daraus ableiten, dass „ox“ das englische Wort für Ochse ist. Denn diese Vokabel zähle nicht ohne Weiteres zum Grundwortschatz der angesprochenen Verkehrskreise, wenn man davon ausgehe, dass Brot zu den Grundnahrungsmitteln gehört und von Menschen aller Bildungsschichten gekauft wird.
Bei Gesamtbetrachtung der gegeneinander abzuwägenden Merkmale sei der bei Warenidentität einzuhaltende erhebliche Abstand zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen gewahrt. Mitentscheidend sei hierbei, dass es in Deutschland traditionell eine große Vielfalt an Brotsorten gebe. Das Brotregister des Deutschen Brotinstituts verzeichne über 3.200 Brotsorten (Stand März 2015), so das Landgericht. Angesichts dieser Vielfalt sei der Verbraucher daran gewöhnt, auf geringe Unterschiede im Namen zu achten. Diese Unterschiede seien im vorliegenden Fall ausreichend.
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