Die Argumentation des klagenden Verbraucherschutzverbandes, der Verbraucher gehe wegen der auf dem Etikett abgebildeten und den in der Verpackung befindlichen schwarzen Oliven von natürlich gereiften und nicht von geschwärzten Oliven aus, überzeugte die OLG-Richter nicht. Denn geschwärzte Oliven weisen eben eine schwarze Farbe auf. Den Verbrauchern, denen bekannt ist, dass natürlich gereifte schwarze Oliven keineswegs so dunkel seien wie geschwärzte Oliven, erkennen sofort, dass es sich hier um geschwärzte handelt. Verbraucher, die annehmen, dass schwarze Oliven genauso aussehen wie geschwärzte, könnten sich anhand der Zutatenliste darüber informieren, dass das streitgegenständliche Produkt geschwärzte Oliven enthält. Auch die Verbraucher, die nicht wissen, dass geschwärzte Oliven zum Verzehr angeboten werden, die sich aber als vernünftig aufmerksame und kritische Verbraucher in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richten, würden ebenfalls in der Zutatenliste nachlesen, woraus der Oliven-Mix besteht. Und schließlich würden diejenigen Verbraucher, die sich keine Gedanken darüber machen, ob die Oliven geschwärzt oder natürlich gereift sind, nicht in die Irre geführt, da diese Verbrauchergruppe keine Fehlvorstellung entwickele. Es entspreche auch der Lebenserfahrung, dass verarbeitete Lebensmittel im Rahmen des gesundheitlich Unbedenklichen und sonst Zulässigen bearbeitet werden. Dies treffe auf das Schwärzen grüner Oliven mit dem Stabilisator Eisen-II-Gluconat zu, so das OLG.