Der BGH hat damit eine Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) bestätigt. Dieses hatte 2016 im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass MSD sein HIV-Medikament „ISENTRESS®“ mit dem Wirkstoff Raltegravir weiter in Deutschland vertreiben darf. Damit unterlag das japanische Pharmaunternehmen Shionogi, das ein Patent an dem besagten Wirkstoff für sich reklamiert. Da Schwangere und Neugeborene das Medikament dringend benötigen, erteilte das BPatG dem amerikanischen Konkurrenten jedoch die Erlaubnis zum Vertrieb. Dieser Entscheidung schloss sich nun der BGH an. Er sah die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 24 Abs. 1 Patentgesetz (PatG) als gegeben. Nach dieser Vorschrift wird eine Zwangslizenz erteilt, wenn der Lizenzsucher sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolglos bemüht hat, vom Patentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die Erfindung zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu nutzen, und wenn das öffentliche Interesse die Erteilung einer Zwangslizenz gebietet.