OLG Köln: Tättoo-Apotheke muss keine Tätowierungen anbieten

Eine Apotheke darf als „Tättoo-Apotheke“ bezeichnet werden, auch wenn sie keine Tätowierungen anbietet. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Zugleich entschieden die Richter allerdings, dass ein Schmerzspray, das im Sortiment der Apotheke war, nicht beworben werden darf, da es der arzneimittelrechtlichen Zulassungspflicht unterliegt.