Ein Apotheker bot unter der Internetdomain „www.tattoo-apotheke.de“ Arzneimittel und Kosmetika an, die im Zusammenhang mit der Pflege, insbesondere der Nachsorge von Tätowierungen und dem Stechen von Piercings, stehen. Tätowierungen bot der Apotheker dagegen nicht an. Unter den beworbenen Produkten befand sich auch ein Schmerzspray mit der Bezeichnung „Schmerzlinderndes Spray – Lidocain 15 %“, welches über keine arzneimittelrechtliche Zulassung verfügt. Ein Wettbewerbsverband beanstandete zum einen die Domain „www.tattoo-apotheke.de“, da die Bezeichnung „Tattoo-Apotheke“ irreführend sei. Seiner Auffassung nach werde bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, es würden Tätowierungen angeboten, zumal Apotheken teilweise kosmetische Behandlungen wie das Stechen von Löchern für Körperschmuck anbieten. Zum anderen sah der Verband in der Werbung für das Schmerzspray einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht, da das Spray arzneimittelrechtlich zulassungspflichtig, aber nicht zugelassen sei. In zweiter Instanz gab das OLG Köln dem Kläger nur teilweise recht.