LG Köln: Kugelförmige Lippenpflege vor Nachahmungen geschützt
Bei einem kugelförmigen Lippenpflegeprodukt kann eine wettbewerbliche Eigenart und damit Nachahmungsschutz gegeben sein. So jedenfalls eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln.
Zu befassen hatte sich das Gericht mit einem Lippenpflegeprodukt, welches in einem kugelig-rundlichen Kunststoffbehältnis präsentiert wird, das etwas größer als eine Walnuss ist und aus zwei in etwa gleich hohen Hälften besteht, aus dessen unterer Hälfte die Pflegesubstanz kuppelartig gerundet nach oben herausragt. Nachdem ein anderes Unternehmen ebenfalls formähnliche Lippenpflegeprodukte anbot und vertrieb, erwirkte die Vertreiberin des vermeintlichen Originals eine einstweilige Verfügung. Hiergegen legte die die Konkurrentin Widerspruch ein und beantragte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Sie war der Ansicht, nach der neuesten BGH-Rechtsprechung seien geometrische Figuren – wie vorliegend eine schlichte Kugel – dem ergänzenden Leistungsschutz gar nicht zugänglich. Es fehle an der wettbewerblichen Eigenart. Die Konkurrentin habe diesbezüglich das Marktumfeld nicht vollständig wiedergegeben. Sie habe bewusst jene Produkte herausgelassen, die ihrem Produkt stark ähneln würden. Relevant sei auch nicht nur der deutsche Markt, insbesondere würden sich die Grenzen der wettbewerblichen Eigenart neben dem Marktumfeld und vorbekannten Formenschatz auch maßgeblich aus den in den Designregistern eingetragenen Designs (Europäische Designs, US-Designs) ergeben. Außerdem handele es sich bei dem Produkt nicht um eine Nachahmung, denn aufgrund zahlreicher Unterschiede würden die Produkte einen gänzlich anderen Gesamteindruck vermitteln.
Das LG Köln bestätigte allerdings die einstweilige Verfügung. Das in einem kugelförmigen Behältnis vertriebene Lippenpflegeprodukt besitze eine wettbewerbliche Eigenart. Eine solche liege vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf eine betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Dies sei hier wegen der Kombination der Einzelmerkmale des Produkts der Fall. So wird es in einem rundlichen bis leicht ovalen Kunststoffbehälter vertrieben, der unten abgeflacht ist und auf dieser abgeflachten Stelle stehen kann. Überdies ragt, wenn man das Produkt öffnet, die Lippenpflegesubstanz nach oben. Gesteigert werde diese wettbewerbliche Eigenart durch seine große Bekanntheit, insbesondere in der Zielgruppe der modebewussten und ästhetisch anspruchsvollen jungen Frauen.
Auch sei die wettbewerbliche Eigenart durch die im Produktumfeld vertriebenen Lippenpflegeprodukte, auf welche die Konkurrentin verwiesen hat, nicht geschmälert. Entgegen der Ansicht der Konkurrentin komme es in diesem Zusammenhang lediglich auf die Umfeldprodukte im deutschen Markt an und nicht auf das Produktumfeld auf anderen Märkten. Es liege auch eine wettbewerbsrechtlich relevante Nachahmung vor. Es wurden von der Konkurrentin die wesentlich gestalterischen Merkmale übernommen, die zu einem nahezu identischen Gesamteindruck führten. Aufgrund der nahezu identischen Nachahmung sei auch die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben.
juravendis Rechtsanwaltskanzlei
Franz-Joseph-Straße 48
D-80801 München
T :: +49 (0)89 24 29 075 0
F :: +49 (0)89 24 29 075 20
E :: info@juravendis.de
Diese Website verwendet Cookies. Sollten Sie weiterhin diese Seite verwenden stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
OKDatenschutzImpressumEinstellungenWir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.
Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.
Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Website verfügbaren Dienste zur Verfügung zu stellen und einige ihrer Funktionen zu nutzen.
Da diese Cookies zur Bereitstellung der Website unbedingt erforderlich sind, können Sie sie nicht ablehnen, ohne die Funktionsweise unserer Website zu beeinträchtigen. Sie können sie blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Website erzwingen.
Diese Cookies sammeln Informationen, die entweder in aggregierter Form verwendet werden, um zu verstehen, wie unsere Website genutzt wird oder wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind, oder um uns zu helfen, unsere Website und Anwendung für Sie anzupassen, um Ihre Erfahrung zu verbessern.
Wenn Sie nicht möchten, dass wir Ihren Besuch auf unserer Website verfolgen, können Sie das Tracking in Ihrem Browser hier deaktivieren:
Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse sammeln, können Sie diese hier blockieren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website stark beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.
Google Webfont-Einstellungen:
Google Karteneinstellungen:
Vimeo und Youtube Video bettet ein:
Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Datenschutzrichtlinie nachlesen.