Ein Unternehmen warb für sein nichtverschreibungspflichtiges Medikament, welches unter anderem den Wirkstoff Paracetamol enthält, mit der Aussage „C. ist für Asthmatiker geeignet, da es weder ASS noch Ibuprofen enthält“. In der Fachinformation stand zu den Nebenwirkungen geschrieben: „Sehr selten: Respiratorische Überempfindlichkeitsreaktionen, bei vorbelasteten Personen kann durch Paracetamol ein Bronchospasmus ausgelöst werden (Analgetika-Asthma)“. Ein konkurrierendes Unternehmen sah die oben genannte Werbeaussage als irreführend an. Seiner Ansicht nach vermittle sie den Eindruck, das Mittel habe eine generelle Eignung für Asthmapatienten, welche allerdings wegen der in der Fachinformation genannten Nebenwirkung so nicht bestehe. Der Arzneimittelhersteller hielt dagegen, dass ausweislich der Fachinformation das Medikament auch bei Asthma angewendet werden könne. Diese Eignung werde auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass als mögliche Nebenwirkungen des Medikaments in sehr seltenen Fällen ein Analgetika-Asthma auftreten könne.