OLG Hamburg: Irreführende Eignungsaussage bei schädlichen Nebenwirkungen

Die Angabe „für Asthmatiker geeignet“ ist bei einem Arzneimittel als absolute Eignungsaussage zu verstehen. Wenn es negative Nebenwirkungen auslöst, so ist diese Aussage irreführend und somit verboten. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg.