Ein Unternehmen, das unter anderem Nahrungsergänzungsmittel anbot, warb für seine Produkte „E. Zimtextrakt“ und „E. PLUS Zimtextraktkapseln“ unter anderem mit den Aussagen „Ein Beitrag zum gesunden Blutzuckerspiegel“ und „Durch den regelmäßigen Verzehr von Cassia-Zimt (chinesischem Zimt) zur Nahrungsergänzung kann der Zuckerstoffwechsel günstig beeinflusst werden“. Überdies pries es die Zimtextraktkapseln wie folgt an: „Durch wissenschaftliche Studie belegt: Senkt erhöhte Blutzuckerwerte und trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels bei“ an. Die Wettbewerbszentrale sah die Aussagen als unzulässig an, weil für Zimt oder Zimtextrakt keine gesundheitsbezogenen Angaben in die Liste gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health-Claims-Verordnung, HCVO) aufgenommen worden seien. Die Aussage auf der Internetpräsenz des Unternehmens, die Zimtextraktkapseln senkten erhöhte Blutzuckerwerte und trügen zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels bei, sei nicht durch wissenschaftliche Studien belegt. Die im Internet veröffentlichte Studie weise lediglich auf einen moderaten Effekt hin, und zwar ausdrücklich bei schlecht eingestellten Diabetikern.
Das Unternehmen hielt dagegen. Seiner Auffassung nach seien die Werbeaussagen zum gesunden Blutzuckerspiegel für Zimtextrakt zulässig. Die Wettbewerbszentale habe für ihre Behauptungen keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise vorgelegt. Dem gegenüber verwies das Unternehmen auf ein wissenschaftliches Gutachten, das ausdrücklich bestätige, dass die Zimtextraktkapseln aufgrund des Zimtextraktes einen positiven Beitrag für gute Blutzuckerwerte leisten.