Gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB)¹ steht die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe. Darin wird unter anderem geregelt:
„Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, (….), anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“.
Im dritten Absatz der Strafvorschrift steht zudem, dass den in dem Straftatbestand genannten Heilberuflern ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleichstehen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Des Weiteren wird in den meisten entsprechenden Berufsordnungen und des Öfteren arbeitsvertraglich die Verschwiegenheitspflicht nochmals aufgegriffen und geregelt.