Nach Ansicht der OLG-Richter sei die angegriffene Produktgestaltung unter keinem Gesichtspunkt irreführend, unzutreffend, unklar oder nicht leicht verständlich (Art. 7 Abs. 1 LMIV)¹. Beim verständigen Durchschnittsverbraucher rufe die Bezeichnung „Holunderblüte“ sowie die Abbildung von Holunderblüten auf der Schauseite der Flasche die Vorstellung hervor, dass der angebotene Sirup aus natürlichen Holunderblüten gewonnene Zutaten enthalte. Dies sei bei dem Produkt auch tatsächlich der Fall, weil 0,3 % Holunderblütenextrakt zugesetzt wurde. Außerdem entnehme der Verbraucher aus der Ausstattung, dass der Sirup nach Holunderblüte schmeckt. Auch dies wurde vom Kläger nicht bestritten.
Die Verbrauchererwartung werde auch nicht deswegen enttäuscht, weil der Sirup erhebliche Anteile an Apfel- und Birnenkonzentrat enthalte. Dies gelte jedenfalls, solange das Holundergeschmacksbild des Sirups dadurch nicht überlagert oder beeinträchtigt wird. Letzteres machte der Kläger auch nicht geltend.
Der Durchschnittsverbraucher mache sich hingegen keine näheren Vorstellungen über den genauen Anteil an Holunderblütenextrakt in dem Getränk. Diesem Anteil komme für die Intensität des Holundergeschmacks auch keine allein entscheidende Bedeutung zu, weil bereits der Holunderblütenextrakt in unterschiedlicher Konzentration hergestellt werden könne. Dies könne erklären, warum andere Hersteller Holunderblütensirup mit einem höheren Anteil an Holunderblütenextrakt anbieten.