OLG Frankfurt: Bezeichnung Holunderblüte bei 0,3% Holunderblütenextrakt erlaubt

Selbst wenn ein Sirup nur einen 0,3-prozentigen Anteil an Holunderblütenextrakt aufweist und erbliche Anteile an anderen Saftkonzentraten enthält, aber dennoch dem Geschmacksbild der Holunderblüte entspricht, ist die Bezeichnung „Holunderblüte“ zulässig. Das entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.