Online-Händler von Biolebensmitteln sehen sich mit einer komplizierten Rechtslage konfrontiert: Gemäß Art. 28 Abs. 1¹ der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist jeder Unternehmer, der Bioprodukte erzeugt, aufbereitet und lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt, verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von jeglichen Erzeugnissen seine Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden sowie sein Unternehmen dem Kontrollsystem zu unterstellen. Demgemäß ist grundsätzlich auch der Einzelhandel zur Zertifizierung verpflichtet. Allerdings können die EU-Mitgliedstaaten Unternehmer, die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, von diesen Verpflichtungen befreien (Art. 28 Abs. 2¹ der Verordnung (EG) Nr. 834/2007). Davon hat Deutschland Gebrauch gemacht und eine Ausnahmeregelung (§ 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz² (ÖLG)) geschaffen. Diese besagt, dass der Einzelhandel von der Kontrollpflicht entbunden ist, wenn die Erzeugnisse „direkt“ an den Endverbraucher oder -nutzer verkauft werden, soweit diese Unternehmer die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten oder an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern.