Das LG Köln teilte die Auffassung des Wettbewerbsverbands. Das beklagte pharmazeutische Unternehmen habe mit der beanstandeten Werbung gegen § 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen. Gemäß dieser Vorschrift liegt eine irreführende Werbung vor, wenn Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die sie nicht besitzen. Für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung gilt, dass die Werbung nur dann zulässig ist, wenn sie gesicherter fachlicher Erkenntnis entspricht. Dabei sei zunächst regelmäßig davon auszugehen, so das LG Köln in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass die Angaben in einer Fachinformation, welche dem Zulassungsantrag eines Arzneimittels beigefügt war, zum Zeitpunkt der Zulassung des Arzneimittels dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprochen haben.
Unter Anwendung dieser Grundsätze seien die beanstandeten Aussagen irreführend. Die Angabe „lieber gleich gründlich anpacken“ in Verbindung mit der bildlichen Darstellung einer eine Pflanze mitsamt der Wurzel aus dem Untergrund ziehenden Hand suggeriere die beanstandete Werbung, das Arzneimittel habe unmittelbar Wirkung auf die Ursachen der Krankheiten und zwar „mit einem Griff“. Der Verbraucher unterliege dann der Vorstellung, das Arzneimittel habe die Wirkung dergestalt, dass die Erkältung mit ihrer Ursache gründlich entfernt werde. Das werde auch mit der Angabe „bekämpft Krankheits-Erreger“ bestätigt. Tatsächlich sei jedoch eine ursächliche Behandlung von Erkältungskrankheiten nicht möglich. Deshalb sei die Werbung zu untersagen, so das LG Köln.