Ein Wettbewerbsverband hatte die Aufmachung eines Kartoffelsnacks mit der Bezeichnung „BULL´S HEADS Grilled Steaks“ beanstandet. Dabei war auf der Vorderseite der Verpackung ein Steak abgebildet. Auf der Rückseite wurde die „einzigartige Bullenkopfform, kombiniert mit der rauchigen Würze von saftig gegrilltem Steak in süßer Marinade“ gerühmt. Allerdings enthielt die Zutatenliste keine Angaben über Fleischbestandteile. Nur oberhalb der Liste stand „Kartoffelsnack mit Steakgeschmack“ geschrieben.
Der Wettbewerbsverband sah in dieser Verpackungsgestaltung eine Irreführung. Seiner Ansicht nach werde der Verbraucher getäuscht. Zwar erwarte er nicht, dass ein echtes Stück Fleisch in den Kartoffelsnacks im Ganzen oder in Stücken enthalten sei, jedoch gehe er von einer signifikanten Menge an Rindfleischpulver und nicht lediglich von einem Aroma aus weitgehend fleischfremden Ausgangsstoffen aus. Die Vertreiberin des Produkts argumentierte, der Verbraucher erwarte bei Snackprodukten, dass Bezeichnungen bzw. Abbildungen lediglich auf die Geschmacksrichtung des Produkts hinweisen. Eine Schlussfolgerung dahingehend, dass dieser Geschmack gerade durch ein tatsächliches Steak oder signifikanter Mengen an Fleischpulver erzeugt wurden, könne nicht gezogen werden.