LG Potsdam: „Heilen mit Licht“ irreführend
Werbung für „Heilen mit Licht“ – das geht so nicht, hat jetzt das Landgericht (LG) Potsdam entschieden.
Ein Unternehmen bewarb auf seiner Homepage ein Bestrahlungsgerät. Dieses besteht aus einem Basisgerät, das als zentrales Steuergerät fungiert und an welchem verschiedene Bestrahlungsköpfe zur Behandlung angeschlossen werden können. Alle Behandlungsköpfe emittieren monochromatisches, nicht kohärentes Licht, allerdings in unterschiedlichen Wellenbereichen. Zwei Köpfe verfügen über je fünf LEDs. Zu der Wirkungsweise des Geräts wird auf der Homepage erklärt, dass die Strahlung exakt an die infraroten Doppel-Absorptionsbanden von Cyochtom–C Oxidase und NADH angepasst sei. Dies stimuliere, reguliere oder normalisiere auf zellulärer Ebene den Energiestoffwechsel der Zelle, die Calcium-Homöostase, die Erzeugung reaktiver Sauerstoffspezies (ROS), die Freisetzung von Entzündungshemmern und die zelluläre Apoptose. Des Weiteren wurde auf dieser Internetseite das Gerät mit den Aussagen „Heilen mit Licht“ und „Wir können die Kraft des Lichts nutzen, um gesund zu werden“ angepriesen. Zudem war eine große Bandbreite von Einsatzmöglichkeiten zur Bekämpfung unterschiedlichster Beschwerde aufgelistet wie beispielsweise gegen akute Zahnschmerzen oder chronische Rückenschmerzen.
Das Landgericht Potsdam entschied, dass diese Werbung unzulässig ist. Der klagende Wettbewerbsverein habe einen Anspruch auf Unterlassung, da die Werbeaussage irreführend sei (§§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, § 3 HWG). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist eine geschäftliche Handlung dann irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale des Produktes. Zudem liegt gemäß § 3 HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens) eine Irreführung vor, wenn Verfahren, Behandlungen und Gegenständen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die sie nicht haben. Dabei seien strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit zu stellen, so die Potsdamer Richter. Eine Werbung für ein Behandlungsverfahren sei schon dann als irreführend einzustufen sei, wenn es Erkenntnisse der Wissenschaft noch nicht oder noch nicht vollständig gibt. Das hindere nicht den medizinischen Fortschritt, sondern verhindere lediglich zu weitreichende Werbung.
Die Aussagen zur Heilung mit Licht seien daher irreführend und zu untersagen. Die Wirkungsweisen seien nicht nachgewiesen. Grundsätzlich seien Studien nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen der wissenschaftlichen Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Hierfür sei im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen wird (sog. „Goldstandard“). Im konkreten Fall berief sich zwar das werbende Unternehmen auf wissenschaftliche Studien zu den von ihm behaupteten Wirkungsweisen. Keine der zitierten Studien, sondern allenfalls klinische Behandlungsprotokolle beschäftigten sich aber mit den von der Beklagten hergestellten Geräten, was nicht genüge. Hinzu komme, dass die Beklagte nicht pauschal vortragen dürfe, sondern unter Vorlage einer Übersetzung der eingereichten Studien jeweils im einzelnen darlegen müsse, welche Wirkungen des Einsatzes der Fotomedizin in welcher Studie (randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung) untersucht worden sei.
Auch könne sich das beklagte Unternehmen nicht darauf stützen, dass die Geräte vom TÜV zertifiziert wurden und damit die Wirkungsweise nachgewiesen sei. Denn die Zertifizierung sei in erster Linie auf die Frage der Sicherheit und der behaupteten Leistung des Produkts im Hinblick auf die Konstruktion und Umgebungs- bzw. Einsatzbedingungen gerichtet. Darüber hinaus habe der TÜV die Wirkungsweise des Gerätes, auf das sich die streitgegenständliche Werbung bezieht, überhaupt nicht untersucht und untersuchen können.
juravendis Rechtsanwaltskanzlei
Franz-Joseph-Straße 48
D-80801 München
T :: +49 (0)89 24 29 075 0
F :: +49 (0)89 24 29 075 20
E :: info@juravendis.de
Diese Website verwendet Cookies. Sollten Sie weiterhin diese Seite verwenden stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
OKDatenschutzImpressumEinstellungenWir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.
Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.
Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Website verfügbaren Dienste zur Verfügung zu stellen und einige ihrer Funktionen zu nutzen.
Da diese Cookies zur Bereitstellung der Website unbedingt erforderlich sind, können Sie sie nicht ablehnen, ohne die Funktionsweise unserer Website zu beeinträchtigen. Sie können sie blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Website erzwingen.
Diese Cookies sammeln Informationen, die entweder in aggregierter Form verwendet werden, um zu verstehen, wie unsere Website genutzt wird oder wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind, oder um uns zu helfen, unsere Website und Anwendung für Sie anzupassen, um Ihre Erfahrung zu verbessern.
Wenn Sie nicht möchten, dass wir Ihren Besuch auf unserer Website verfolgen, können Sie das Tracking in Ihrem Browser hier deaktivieren:
Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse sammeln, können Sie diese hier blockieren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website stark beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.
Google Webfont-Einstellungen:
Google Karteneinstellungen:
Vimeo und Youtube Video bettet ein:
Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Datenschutzrichtlinie nachlesen.