Irreführende Berichterstattung: EU-Kosmetikverordnung – Keine Lockerung, sondern strengere Regeln für Kosmetika

Fake News – EU plant keine krebserregenden Stoffe in Kosmetik!

Die Kosmetikbranche ist ständig im Wandel, und rechtliche Vorgaben spielen dabei eine zentrale Rolle. Zuletzt sorgte eine Veröffentlichung der EU-Kommission für Aufsehen: Eine vermeintliche Lockerung der Regeln für potenziell schädliche Inhaltsstoffe in Kosmetika. Doch der Schein trügt. Entgegen dieser falschen Annahme hat die EU im Mai 2025 die Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) mit der Verordnung (EU) 2025/877 überarbeitet. Dieses Update hat zum Ziel, den Schutz der menschlichen Gesundheit weiter zu erhöhen und die Marktintegrität zu stärken. Es ist also keine Lockerung, sondern eine konsequente Verschärfung der bestehenden Vorschriften, die weitreichende Konsequenzen für alle Beteiligten in der Wertschöpfungskette haben wird.

Dieses Vorgehen demonstriert das Engagement der EU, die Sicherheit für Verbraucher zu gewährleisten. Für Sie als Kosmetikhersteller, Händler oder Studiobetreiber bedeutet dies eine akute Notwendigkeit, Ihre Produkte und Inhaltsstoffe zu überprüfen. Fehlende oder falsche Anpassungen können empfindliche Strafen, Vertriebsverbote und einen massiven Reputationsverlust nach sich ziehen. Die Änderungen treten ab dem 1. September 2025 in Kraft, was einen kurzen Handlungsspielraum lässt. Rechtzeitige Anpassungen sind daher unerlässlich, um die Compliance sicherzustellen und den Marktzugang zu wahren.

Die Wahrheit hinter den Schlagzeilen: Was die Verordnung (EU) 2025/877 wirklich bedeutet

Wir liefern wirksames Kosmetikrecht für echte Unternehmer in den Bereichen Kosmetika, Kosmetikindustrie, Kosmetikhersteller und Kosmetikstudios.Die Verordnung (EU) 2025/877, die am 12. Mai 2025 von der EU-Kommission erlassen wurde, ändert die bestehende Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Der Kern dieser Neuerung ist das Verbot von weiteren 21 Stoffen, die als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR-Stoffe) eingestuft wurden. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates regelt die Einstufung dieser Stoffe und dient als Grundlage für die neuen Verbote. Ziel ist es, die Verwendung dieser Stoffe in kosmetischen Mitteln im gesamten Binnenmarkt zu unterbinden, um ein hohes Maß an Rechtssicherheit für alle Wirtschaftsakteure zu schaffen und die menschliche Gesundheit zu schützen.

Diese Neufassung passt die Anhänge II und III der Kosmetik-Verordnung an. Anhang II listet nun die neuen verbotenen Stoffe auf, während in Anhang III die Einträge von Substanzen, deren Verwendung zuvor eingeschränkt war, gestrichen wurden. Ein prägnantes Beispiel hierfür ist der Stoff „Trimethylbenzoyl Diphenylphosphine Oxide“, der bisher eingeschränkt zugelassen war und nun vollständig verboten ist. Es wurden keine Ausnahmegenehmigungen für die Verwendung dieser Stoffe beantragt, weshalb das Verbot konsequent durchgesetzt wird.

Die Einhaltung der neuen Vorschriften ist nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch eine Chance, das eigene Markenimage zu stärken. Verbraucher legen zunehmend Wert auf die Sicherheit von Produkten und transparente Inhaltsstofflisten. Ein Unternehmen, das schnell und gewissenhaft auf regulatorische Änderungen reagiert, beweist Verantwortungsbewusstsein und Glaubwürdigkeit. Daher ist es entscheidend, die neuen Regelungen nicht als bloße Hürde zu sehen, sondern als Investition in die Zukunft des Unternehmens.

Ihr Vorsprung im Wettbewerb liegt in der aktiven Einhaltung der Gesetze. Wer jetzt handelt, sichert sich den Marktzugang von morgen.

Konkrete Auswirkungen für Ihre Branche: Was Kosmetikhersteller und -händler jetzt tun müssen

Die Verschärfung der Kosmetikverordnung hat direkte und erhebliche Auswirkungen auf alle Akteure der Branche. Für Kosmetikhersteller bedeutet dies eine sofortige Überprüfung der eigenen Produktformulierungen. Alle Produkte, die einen der neu verbotenen Stoffe enthalten, dürfen ab dem 1. September 2025 weder auf den Markt gebracht noch verkauft werden. Kosmetikhändler müssen sicherstellen, dass ihre Bestände rechtzeitig von den betroffenen Produkten bereinigt werden. Es ist entscheidend, mit den Herstellern in Kontakt zu treten und sich über die aktualisierten Inhaltsstoffe zu informieren.

Eine proaktive Reaktion ist der Schlüssel zur Vermeidung von Risiken. Das beinhaltet nicht nur die Anpassung der Produktion, sondern auch die Überarbeitung von Sicherheitsbewertungen und Produktinformationsdateien (PID). Die Dokumentation muss lückenlos die Einhaltung der neuen Vorschriften nachweisen. Für Kosmetikstudios ist die Aktualisierung der verwendeten Produkte ebenso wichtig. Ein Studio, das nachweislich CMR-freie Produkte anbietet, stärkt das Vertrauen der Kunden und hebt sich von der Konkurrenz ab. Es ist ratsam, einen juristischen Rat einzuholen, um die Umstellung rechtssicher zu gestalten.

Die wesentlichen Schritte zur Compliance:

  • Stoff-Screening: Überprüfen Sie alle in Ihren Produkten verwendeten Inhaltsstoffe auf der Basis der neuen Verordnung (EU) 2025/877.
  • Produktanpassung: Formulieren Sie betroffene Produkte neu und stellen Sie sicher, dass keine der verbotenen Substanzen mehr enthalten sind.
  • Bestandsbereinigung: Planen Sie den Abverkauf oder die Entsorgung von Produkten, die die verbotenen Stoffe enthalten, vor dem 1. September 2025.
  • Dokumentation: Aktualisieren Sie alle relevanten Unterlagen, einschließlich Sicherheitsbewertungen und Produktinformationsdateien, um die Einhaltung der neuen Regelungen zu belegen.
  • Schulung: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über die Änderungen und die neuen Verpflichtungen, um Fehler zu vermeiden.

Die neuen Verbote im Detail: Eine Übersicht der kritischen CMR-Stoffe

Die folgenden Stoffe wurden in die Liste der verbotenen Inhaltsstoffe (Anhang II) der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen. Diese Tabelle dient als erster Anhaltspunkt, ersetzt jedoch keine rechtliche Beratung.

Laufende Nummer Bezeichnung der Stoffe CAS-Nummer
1731 Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid; INCI: Trimethylbenzoyl Diphenylphosphine Oxide 75980-60-8
1732 2,2,6,6′-Tetrabrom-4,4′-isopropylidenediphenol 79-94-7
1733 Transfluthrin (ISO) 118712-89-3
1734 Clothianidin (ISO) 210880-92-5
1735 Benzyl(diethylamino)diphenylphosphonium 4-[1,1,1,3,3,3-hexafluor-2-(4-hydroxyphenyl)propan-2-yl]phenolat 577705-90-9
1741 Dibutylzinnoxid 818-08-6
1743 4,4′-[2,2,2-Trifluor-1-(trifluormethyl)ethyliden]diphenol; Bisphenol AF 1478-61-1
1747 4-Nitrosomorpholin 59-89-2
1748 Difenoconazol (ISO) 119446-68-3
1750 3,3′-Dimethylbiphenyl-4,4′-diyldiisocyanat 91-97-4

Slogan: Rechtliche Sicherheit schafft unternehmerische Freiheit – Ihre Compliance ist unsere Priorität.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Berichterstattung

CMR-Stoffe sind Substanzen, die als krebserregend (karzinogen), erbgutverändernd (mutagen) oder fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) eingestuft wurden. Ihr Verbot in Kosmetika dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit vor potenziell schwerwiegenden Schäden. Die EU verfolgt einen strengen Ansatz, um sicherzustellen, dass Verbraucher vor diesen Risiken geschützt sind. Eine Ausnahme ist nur unter sehr engen, spezifischen Bedingungen möglich, die in diesem Fall nicht erfüllt wurden.

Die Neuregelung wurde durch die Verordnung (EU) 2025/877 der Kommission vom 12. Mai 2025 eingeführt. Diese Verordnung ändert die Anhänge II und III der bestehenden Kosmetik-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und fügt die neuen CMR-Stoffe der Liste der verbotenen Substanzen hinzu. Sie ist ein klares Signal der EU, die Sicherheitsstandards kontinuierlich zu verbessern.

Das Verbot der neu aufgenommenen Stoffe gilt ab dem 1. September 2025. Ab diesem Datum ist das Inverkehrbringen von Produkten, die diese Substanzen enthalten, in der EU nicht mehr gestattet. Für Kosmetikunternehmen bedeutet dies eine sofortige Notwendigkeit, ihre Produkte und Lagerbestände zu überprüfen und anzupassen.

Die Verordnung verbietet das Inverkehrbringen der betroffenen Produkte ab dem 1. September 2025. Das bedeutet, dass ab diesem Stichtag keine neuen Produkte mit diesen Inhaltsstoffen mehr auf den Markt gebracht werden dürfen. Der Umgang mit bereits im Umlauf befindlichen Produkten sollte auf Basis einer individuellen rechtlichen Prüfung geklärt werden, um jegliche Haftungsrisiken auszuschließen.

Der Stoff Trimethylbenzoyl Diphenylphosphine Oxide, der bisher eingeschränkt in künstlichen Fingernagelsystemen erlaubt war, wurde in die Liste der verbotenen Stoffe aufgenommen. Der Eintrag in Anhang III wurde gestrichen und der Stoff ist nun komplett verboten. Diese Änderung zeigt, dass die EU auch bisher zugelassene Stoffe bei Neubewertung strenger reguliert.

Die Verordnung ist am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft getreten und gilt ab dem 1. September 2025. Eine spezielle Übergangsfrist für den Abverkauf bestehender Lagerbestände wird in der Verordnung nicht explizit erwähnt. Daher ist die sofortige Umstellung auf konforme Formulierungen und der Stopp des Vertriebs ab diesem Stichtag entscheidend.

Theoretisch kann ein CMR-Stoff in Ausnahmefällen wieder zugelassen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehören eine wissenschaftliche Risikobewertung und die Notwendigkeit des Stoffes für die Produktformulierung. In der Regel wird jedoch ein generelles Verbot angestrebt, um die Sicherheit der Verbraucher zu maximieren.

Die ECHA ist maßgeblich an der Einstufung von Stoffen beteiligt. Der Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA führt die wissenschaftliche Bewertung durch, auf deren Grundlage die Stoffe als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft werden. Diese wissenschaftliche Grundlage bildet die Basis für die rechtlichen Verbote der EU.

Ja, die Verordnung (EU) 2025/877 ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat. Dies sorgt für eine einheitliche Umsetzung im gesamten Binnenmarkt und schafft Rechtssicherheit für alle Wirtschaftsakteure. Es gibt keine Unterschiede in den nationalen Umsetzungen.

Die vollständige Liste der verbotenen Stoffe ist im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt, die durch die neue Verordnung (EU) 2025/877 geändert wird. Es ist ratsam, die offiziellen Amtsblätter der Europäischen Union regelmäßig zu prüfen, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.

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